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Bestattungskosten

Bremen 99101014080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101014080000

Leistungsbezeichnung

Bestattungskosten

Leistungsbezeichnung II

Bestattungskosten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie sind durch den Tod eines Angehörigen mit den Bestattungskosten konfrontiert und wissen nicht, wie diese bezahlt werden sollen?

Volltext

Der § 74 SGB XII regelt die Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung für Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann.

Erforderliche Kosten sind die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten. Hierzu gehören z.B.

  • eine Untersuchung des/der Toten sowie die Ausstellung der Todesbescheinigung
  • Gebühren für Leichenschau
  • Kosten für die Leistungen der Bestatter (einfache, würdevolle Erd- oder Feuerbestattung) als Pauschale
  • Gebühren und Entgelte für das Krematorium
  • Friedhofsgebühren im angemessenen Umfang

Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann auch gestellt werden, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat und/oder die Kosten der Bestattung bereits bezahlt worden sind.

Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der für die verstorbene Person zuletzt Sozialhilfe (Leistungen nach dem SGB XII) gewährt hat.

Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen, gilt folgendes:

  • sie hat in Bremen gewohnt und ist in Bremen verstorben: zuständig ist der Fachdienst Soziales in dessen Bereich der/die Verstorbene zuletzt gewohnt hat.
  • sie hat außerhalb Bremens gewohnt: zuständig ist der Fachdienst Soziales, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

  • Der Nachlass bzw. die Bestattungsvorsorge des/der Verstorbenen deckt die Kosten nicht
  • Die antragstellende Person ist bestattungskostentragungspflichtig

Die bestattungspflichtige Person ist hilfebedürftig und kann die Kosten der Bestattung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der Antrag kann ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen dann vollständig und zeitnah nachgereicht werden.

Zur Beantragung der Kostenübernahme der Bestattungskosten wird ein Antragsformular zur Verfügung gestellt. Es ist in den Sozialzentren erhältlich

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung ist abhängig von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

Frist

Die Antragstellung ist an keine starre Frist gebunden, sollte jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis stehen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden