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Datenübermittlungen an öffentliche Stellen gemäß §§ 34 ff. Bundesmeldegesetz (BMG)

Bremen 99115010141000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115010141000

Leistungsbezeichnung

Datenübermittlungen an öffentliche Stellen gemäß §§ 34 ff. Bundesmeldegesetz (BMG)

Leistungsbezeichnung II

Datenübermittlungen an öffentliche Stellen gemäß §§ 34 ff. Bundesmeldegesetz (BMG)

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht (1150400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie benötigen als öffentliche Stelle Meldedaten? Diese Informationen können Sie bundesweit über die zentrale Stelle Ihres Bundeslandes abrufen.

Volltext

Die Neuregelung des § 34 BMG ab 01.05.2022 sieht vor, dass Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen grundsätzlich über das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf erfolgt. Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form kann nur noch in Ausnahmefällen erfolgen. 

Für öffentliche Stellen des Landes und der Stadt Bremen ist für den bundesweiten automatisierten Abruf das bremische Auskunftsportal („Landesmelderegister“ - OLMERA) https://www.landesmelderegister.bremen.de vorgesehen (siehe rechts unter "Online Service“). 

Eine Registrierung für das bremische Landesmelderegister ist beim Senator für Inneres, Referat 21 („Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht“) zu beantragen. 

Öffentliche Stellen in anderen Bundesländern müssen sich an die jeweils zuständige Zentrale Stelle Ihres Bundeslandes wenden. Eine Übersicht über die zentralen Stellen der Länder finden Sie rechts unter „Wo kann ich mehr erfahren?“ zum Download

Schriftliche Datenübermittlungen sind nach § 34 Abs. 2 S. 5 BMG nur noch zu erteilen, wenn eine Datenübermittlung mittels automatisiertem Abruf nicht verfügbar ist (z. B. wg. einer technischen Störung beim Landesmelderegister), nicht zulässig ist (z.B. wg. einer Auskunftssperre (ASP) gem. § 51 BMG oder eines Sperrvermerks (SPV) gem. § 52 BMG) oder aber verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung mittels automatisiertem Abruf abzuweichen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Inland über das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf sind gebührenfrei. Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung auf Grund dessen, dass der automatisierte Abruf nicht verfügbar ist, gilt dies jedoch nur, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat. Eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren zu solchen schriftlichen Datenübermittlungen ist daher derzeit in Vorbereitung.

Verfahrensablauf

  • Für öffentliche Stellen des Landes und der Stadt Bremen ist für den bundesweiten automatisierten Abruf das bremische Auskunftsportal („Landesmelderegister“ – OLMERA) https:\\www.landesmelderegister.bremen.de vorgesehen. Nach einer Registrierung kann das Landesmelderegister zum Abruf der Daten genutzt werden.
  • Die bremischen Stellen, die sich registrieren lassen wollen, wenden sich an den Senator für Inneres, Referat 21, Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht. 
  • Dort wird über den Antrag entschieden. Der Senator für Inneres erteilt ggf. einen schriftlichen Auftrag (E-Mail) an das Fachliche Verfahrensmanagement (FVM)  für OLMERA bei Dataport. Das FVM führt die Registrierung durch.
  • Öffentliche Stellen in anderen Bundesländern müssen sich an die jeweils zuständige Zentrale Stelle Ihres Bundeslandes wenden. 

Bearbeitungsdauer

Der automatisierte Abruf steht Ihnen nach erfolgter Registrierung jederzeit zur Verfügung. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt synchron, das heißt, dass Ihnen die angefragten Daten – wenn im Melderegister vorhanden und eine Übermittlung rechtlich zulässig – sofort übermittelt werden. Bei schriftlichen Auskunftsersuchen muss mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen gerechnet werden.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Beim automatisierten Abruf dürfen Ihnen folgende Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in Ihrer Zuständigkeit liegt:

1. Familienname,

2. Frühere Namen,

3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4. Doktorgrad,

5. Ordensname, Künstlername

6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7. Geschlecht,

8. Derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

9. Derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. Bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Auslanddie Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

11. Zum gesetzlichen Vertreter:
      a) Familienname,
      b) Vornamen,
      c) Doktorgrad,
      d) Anschrift,
      e) Geburtsdatum,
      f) Geschlecht,
      g) Sterbedatum sowie
      h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

13. Zum Ehegatten oder Lebenspartner
      a) Familienname
      b) Vornamen,
      c) Geburtsname,
      d) Doktorgrad,
      e) Geburtsdatum,
      f) Geschlecht,
      g) Derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift,
      h) Sterbedatum sowie
      i) Auskunftssperren nach § 52 und bedingte Sperrvermerke nach §52,

14. Zu minderjährigen Kindern
      a) Familienname,
      b) Vornamen,
      c) Geburtsdatum,
      d) Geschlecht,
      e) Anschrift im Inland,
      f) Sterbedatum sowie
      g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden