Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung
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Der Magistrat der Stadt Bremerhaven hat am 04.05.1994 folgenden Beschluss gefasst:
"Die Stadt verzichtet auf Widerruf auf das ihr nach § 24 Baugesetzbuch und § 3 Maßnahmegesetz zum Baugesetzbuch zustehende Allgemeine Vorkaufsrecht für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der förmlich festgelegten Sanierungs- und Umlegungsgebiete."
Dieser Beschluss wurde am 18.05.1994 in der Nordsee-Zeitung ortsüblich bekannt gemacht und gilt seitdem mit sofortiger Wirkung. Das Grundbuchamt in Bremerhaven ist unterrichtet worden. Grundsätzlich ist daher eine Bescheinigung zum Vorkaufsrecht zur Vorlage beim Grundbuchamt nicht mehr erforderlich.
Eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist nur dann erforderlich, wenn die betroffene Liegenschaft durch das Vorkaufsortsgesetz der Stadt Bremerhaven oder das Vorkaufsortsgesetz Werftquartier erfasst werden.
Das Vermessungs- und Katasteramt erhält vom beurkundenden Notariat eine Ausfertigung des Vertrages mit der Bitte um Ausstellung eines Negativattestes. Besteht kein Vorkaufsrecht, erhält das Notariat – in der Regel per E-Mail – eine entsprechende Mitteilung. Die bei uns eingegangenen Vertragsunterlagen werden innerhalb von zehn Tagen vernichtet, sofern kein anderes Verfahren gewünscht wird.
Besteht ein Vorkaufsrecht, das nicht von der Stadt Bremerhaven ausgeübt wird, stellt das Vermessungs- und Katasteramt eine kostenpflichtige Bescheinigung aus.