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Elektronischer Heilberufs- und Berufeausweis/Berufsausweis für nicht approbierte Gesundheitsberufe sowie der sonstigen Erbringerinnen und Erbringer ärztlich verordneter Leistungen Ausstellung

Bremen 99018122012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018122012000

Leistungsbezeichnung

Elektronischer Heilberufs- und Berufeausweis/Berufsausweis für nicht approbierte Gesundheitsberufe sowie der sonstigen Erbringerinnen und Erbringer ärztlich verordneter Leistungen Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) als Person in einem Gesundheitsfachberuf beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Heilberufsausweis (Synonym), Heilberufeausweis (Synonym), eHBA (Synonym), Nichtapprobierter Gesundheitsfachberuf (Synonym), Leistungserbringer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.12.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen erhalten möchten, benötigen Sie als Person in einem Gesundheitsfachberuf einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).

Volltext

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine Chipkarte zur persönlichen Authentifizierung von Personen in Gesundheitsberufen. Der eHBA ermöglicht Ihnen den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI). Die TI vernetzt alle Beteiligten im Gesundheitssystem und ermöglicht damit zukünftig zum Beispiel den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA).

Es gibt verschiedene eHBA für verschiedene Berufsgruppen. Es gibt einen eHBA für:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Personen in Gesundheitsfachberufen
  • Apothekerinnen und Apotheker

Mit diesem Online-Dienst beantragen Sie einen eHBA als nicht-approbierte Person in einem Gesundheitsberuf. Dazu zählen:

  • Gesundheitspflegerinnen und Gesundheitspfleger
  • Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger 
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger
  • Hebammen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter

Um den eHBA zu erhalten, müssen Sie sich zunächst in das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) eintragen. Im Anschluss beantragen Sie dann den eHBA bei einem Vertrauensdienstenabieter (VDA). Die VDA erheben eine jährliche Gebühr, die sich von VDA zu VDA unterscheiden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Berufsberechtigung (Berufserlaubnisurkunde)
    • Scan oder Foto
  • Nachweise über die Namensänderung
    • z.B. Heiratsurkunde (gegebenenfalls nötig)

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Berufserlaubnis vorlegen.
  • Sie müssen die Verwaltungsgebühr zahlen.

Kosten

Gebühr: 40€
Feste Verwaltungsgebühr Der ausgewählte VDA berechnet zudem eigene Kosten für die Bereitstellung des eHBA.

Verfahrensablauf

Sie können einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) online beantragen:

  • Rufen Sie das Fachportal des elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Der Eintrag ins eGBR kostet einmalig eine Verwaltungsgebühr.
  • Nach Eingang Ihres Antrags wird Ihre Berufsberechtigung geprüft.
  • Sie erhalten nach Abschluss der Prüfung eine EMail mit den Ergebnissen der Prüfung und Ihrer Vorgangsnummer.
  • Mit der Vorgangsnummer bestellen Sie kostenpflichtig Ihren eHBA als Chipkarte bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) Ihrer Wahl.

Bearbeitungsdauer

2 - 8 Wochen

Frist

Antragsfrist: 5 Jahr(e)
Aufbewahrungsfrist

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) zur Authentifizierung von Leistungserbringern der nichtapprobierten Gesundheitsfachberufe, Ausstellung
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) ermöglicht den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen.
  • Antrag des eHBA als Person in einem Gesundheitsfachberuf möglich, etwa als
  • Gesundheitspflegerin und Gesundheitspfleger
  • Krankenpflegerin und Krankenpfleger
  • Altenpflegerin und Altenpfleger
  • Hebamme
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
  • Eintrag in das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) notwendig
  • Antrag des eHBA bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) nach Eintrag in das eGBR
  • Antrag ist kostenpflichtigGültigkeit des Ausweises: 5 Jahre
  • zuständig: elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden