Energiepreispauschale
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Sie brauchen Informationen zur Energiepreispauschale (auch Energiebonus oder Energiepauschale genannt) und möchten wissen, wie die Energiepreispauschale ausgezahlt wird und ob Sie anspruchsberechtigt sind? Hier erfahren Sie mehr.
Die Energiepreispauschale (EPP) ist eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätige in Deutschland.
Die EPP soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten bei der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung dadurch stark belastet sind.
Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP für Erwerbstätige am 1. September 2022 entsteht.
Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentner:innen in der Einkommensteuererklärung 2022:
Haben Sie als Rentner:in die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch
- den Renten Service der Deutschen Post AG oder
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
- die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,
ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.
Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.
Die Energiepreispauschale für Studierende und (Berufs-)Fachschüler:innen ist eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Infoseite www.einmalzahlung200.de.
Anspruch auf die EPP haben folgende Personen:
Sie haben im Jahr 2022 mindestens einen Tag Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und Einkünfte aus einem der folgenden Bereiche erzielt:
- Land- und Forstwirtschaft (Einkommensteuergesetz §13)
- Gewerbebetrieb (Einkommensteuergesetz §15)
- Selbstständiger Arbeit (Einkommensteuergesetz §18)
- Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (Einkommensteuergesetz §19)
Sie haben am 1. Dezember Ihren Wohnsitz in Deutschland und einen Anspruch sowie die teilweise Auszahlung der folgenden dauerhaften Leistungen (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz § 1):
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- der Alterssicherung der Landwirte
Für Arbeitnehmer gilt:
Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Für Gewerbetreibende, Selbständige, Land- und Forstwirte gilt:
Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Gewinneinkünfte (§ 13, § 15 oder § 18 EStG) für den 10. September 2022 festgesetzt worden, wird diese Vorauszahlung um 300 Euro gemindert.
In Bremen erhalten die begünstigten Bezieherinnen und Bezieher von Gewinneinkünften jeweils einen Bescheid über die geminderten Vorauszahlungen. Deshalb werden ab dem 27. Juli 2022 gesonderte Vorauszahlungsbescheide an rund 12.000 Bürgerinnen und Bürger versandt.
In den Erläuterungen des Vorauszahlungsbescheides ist ein Hinweis zu finden, dass die Energiepreispauschale einmalig für die Vorauszahlung zum 10. September 2022 berücksichtigt wurde. Aus diesen Bescheiden geht hervor, welcher Betrag zum 10. September 2022 an das Finanzamt zu zahlen ist. Sofern dem Finanzamt ein SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung) für die Vorauszahlungen vorliegt, muss nichts weiter veranlasst werden. Das Finanzamt wird dann den geminderten Betrag vom Bankkonto einziehen. Ab dem 4. Quartal gilt wieder der ungekürzte Vorauszahlungsbetrag.
Betragen die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, werden sie auf 0 Euro herabgesetzt. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 berücksichtigt.
Für Rentner gilt:
Rentner erhalten die EPP als gesonderte Einmalzahlung durch die Deutsche Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht. Mehr erfahren Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "FAQs Energiepreispauschale (EPP)".
Energiepreispauschale
- An Arbeitnehmer:innen wird die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale bekannt) in Höhe von 300 Euro vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn diese:
- zum 01.09.2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (Mini-Jobber).
- Der 01.09.2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzung dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.
- Bei den übrigen Anspruchsberechtigten, sowie in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft) wird die Einkommensteuervorauszahlung zum 10.09.2022 (III. Quartal 2022) um 300 Euro herabgesetzt.
- Zuständige Stellen:
- Finanzamt Bremen
- Finanzamt Bremerhaven