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Eintragung in einem Handwerksregister Löschung

Bremen 99058067064000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058067064000

Leistungsbezeichnung

Eintragung in einem Handwerksregister Löschung

Leistungsbezeichnung II

Löschung einer Registereintragung durch die Handwerkskammer

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerksrolle (Synonym), Handwerksregister (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
  • Betriebsübernahme (2160200)
  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis über Inhaber eines Betriebs, zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnl. Gewerbes nicht (mehr) vorliegen und die Handwerkskammer davon Kenntnis erlangt, erfolgt die Löschung von Amts wegen.

Volltext

Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen.

Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich wegfallen und die Handwerkskammer von diesen Umständen Kenntnis erlangt, wird der Betrieb von Amts wegen gelöscht.  Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen.

Mit der Löschung erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Handwerkskarte

    Original der Handwerkskarte.

  • Antrag auf Löschung

    Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag.

Voraussetzungen

Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

  • Beginn des Verfahrens mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Handwerkskammer, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich wegfallen sind. 
  • Vor einer Löschung von Amts wegen wird der Betrieb von der beabsichtigten Löschung in Kenntnis gesetzt. 

Bearbeitungsdauer

Sofern die Löschungsvoraussetzungen vorliegen und die Anhörung des Betriebs abgeschlossen ist, erfolgt umgehend die Löschung und es ergeht eine Löschungsmitteilung.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eintragung in einem Handwerksregister – Löschung von Amts wegen
  • Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. 
  • Eine Löschung von Eintragungen in den Verzeichnissen wird von Amts wegen vorgenommen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sind (z. B. Wegfall der gewerblichen Betätigung) und die Handwerkskammer als registerführende Stelle hiervon Kenntnis erlangt. Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen. 
  • zuständig: Handwerkskammer Bremen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden