Auftragsbekanntmachungen Veröffentlichung Vorinformation
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 12 EU Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
- § 27 Unterschwellenvergabeordnung
- § 12 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A
- § 38 Vorinformation - Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- § 17 Vorinformation - (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV)
- § 36 Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
- § 23 Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)
Sie möchten sich über eine geplante Auftragsvergabe informieren? Dann können Sie die Vorinformationen zu einer Bekanntgabe über den Datenservice „Öffentlicher Einkauf“ abrufen.
Wenn Sie sich über eine geplante Auftragsvergabe informieren möchten, können Sie die Vorinformationen zu einer Bekanntgabe einsehen. Die Vorinformation dient der frühzeitigen Information interessierter Bieter über beabsichtigte Auftragsvergaben. So können Sie sich bei Interesse im Vorfeld auf die Ausschreibung vorbereiten.
Die Vorinformation ist in Zusammenhang mit Vergabeverfahren eine Bekanntmachung des öffentlichen Auftraggebers, in der dieser die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe bekanntgibt. Die Vorinformation geht dem eigentlichen Vergabeverfahren voraus. Die Entscheidung eine Vorinformation zu einem geplanten Beschaffungsvorgang zu veröffentlichen, liegt im freien Ermessen des Auftraggebers.
Die Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, die Angebotsfrist zu verkürzen oder die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dienen und die Bekanntmachung ersetzen soll.
Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorinformation im Beschafferprofil veröffentlichen oder die Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union senden. Falls die Vorinformation im Beschafferprofil veröffentlicht, muss eine Mitteilung dazu an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesendet werden.
Beschafferprofile sind unter anderem im Rahmen der Vergabeplatt-formen der Länder veröffentlicht sowie im Datenservice Öffentlicher Einkauf.
Der Datenservice ist der frei zugängliche zentrale Ort, um Vorinformationen zu einer Bekanntgabe zu finden, die von anderen Vergabeplattformen von Bund, Ländern und Kommunen regelmäßig zugeliefert werden. Unternehmen und an Vergabethemen Interessierte können so erstmalig an einer zentralen Stelle frei zugänglich alle für sie relevanten Vorinformationen und Auftragsbekanntmachungen finden.
- Keine
- Optional: Für den Datenservice Öffentlicher Einkauf - ELSTER-Unternehmenskonto für die Nutzung von Komfortfunktionen wie z.B. das Speichern von Suchfiltern oder die Weiterleitung gefundener Bekanntmachungen.
Wenn Sie sich über eine geplante Auftragsvergabe informieren möchten, können Sie die Vorinformationen zu einer Auftragsbekanntgabe einsehen. Die Vorinformationen können online im Rahmen sogenannter Beschafferprofile veröffentlicht werden.
- Sie können die Vorinformationen zur Auftragsbekanntmachung auf den Vergabeplattformen des Bundes, der Länder, der Kommunen oder dem Datenservice Öffentlicher Einkauf einsehen.
- Der zentrale Ort zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ist der Datenservice Öffentlicher Einkauf.
- Rufen Sie den Datenservice auf.
- Sie können den Datenservice ohne Authentifizierung nutzen. Die freiwillige Authentifizierung mittels ELSTER-Unternehmenskonto ermöglicht Ihnen die Nutzung von Komfortfunktionen wie z.B. das Speichern von Suchfiltern, die Weiterleitung gefundener Bekanntmachungen oder die automatische Benachrichtigung bei Änderungen.
- Suchen Sie nach „Vorinformationen“ oder „Vorinformationsverfahren“.
- Es wird Ihnen eine entsprechende Trefferliste angezeigt aus der Sie entsprechende Vorinformationen auswählen und im Detail sichten können.
Die Vorinformation sollte nicht mit der Vorabinformation vor Erteilung des Zuschlags auf ein Angebot verwechselt werden. Unter der Vorabinformation versteht man die Benachrichtigung eines Bieters oder einer Bieterin darüber, dass sein oder ihr Angebot abgelehnt wurde.
- Vorinformation zur Auftragsbekanntmachung einsehen
- Die Vorinformation dient der frühzeitigen Information interessierter Bieter über beabsichtigte Auftragsvergaben.
- Die Vorinformation ist in Zusammenhang mit Vergabeverfahren eine Bekanntmachung des öffentlichen Auftraggebers, in der dieser die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe bekanntgibt.
- Die Vorinformation geht dem eigentlichen Vergabeverfahren voraus.
- Die Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, die Angebotsfrist zu verkürzen oder die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dienen und die Bekanntmachung ersetzen soll.
- Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorinformation im Beschafferprofil veröffentlichen.
- Beschafferprofile sind unter anderem im Rahmen der Vergabeplattformen der Länder veröffentlicht sowie im Datenservice Öffentlicher Einkauf.
- Zuständige Behörde: Die jeweiligen Vergabestellen von Bund, Ländern und Kommunen