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Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Bremen 99013002024001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013002024001

Leistungsbezeichnung

Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Leistungsbezeichnung II

Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

01.12.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.

Volltext

Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsurkunde
  • Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:
    • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
    • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen

Kosten

Es fallen ggf. Notarkosten und Gerichtskosten an. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das AG Bremen ist für den gesamten Bezirk des OLG Bremen zuständig, also im Ergebnis für das gesamte Bundesland Bremen. Rechtsquelle: § 6 Abs. 1 S. 1 Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
  • Adoption eines Kindes im Ausland
  • Umwandlung von einer schwachen in eine starke Adoption
  • Erforderliche Unterlagen:
    • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
    • ausländische Adoptionsurkunde
  • zuständig: Amtsgericht – Familiengericht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden