Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

Bremen 99027006261001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027006261001

Leistungsbezeichnung

Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

Leistungsbezeichnung II

Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

11.11.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt melden. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Volltext

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. 

Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

  • Das Kind, dessen Geburt beim zuständigen Standesamt angezeigt werden soll, wurde in Ihrer Einrichtung geboren.

Kosten

Kostenlos

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige der Geburt dem zuständigen Standesamt schriftlich per Post oder über den Online-Dienst (vorerst nur für eingeschränkten Nutzerkreis) zukommen lassen.

  • Ist ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren worden, übersenden Sie die Anzeige der Geburt dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche.

  • Das Standesamt Bremen-Mitte ist zuständig für die Geburten in den Kliniken:
    • Links der Weser
    • St.-Joseph-Stift
    • Klinikum Mitte
    • Diako
    • Bremen-Ost
    • Sowie für die Geburtshäuser in Bremen-Stadt

  • Das Standesamt Bremen-Nord ist zuständig für Geburten:
    • Im Klinikum Bremen-Nord
    • In den Geburtshäusern in Bremen Nord

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist das Kind tot geboren worden, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
  • Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
  • Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, muss die Geburtsanzeige durch die Einrichtung an das Standesamt gesendet werden.
  • Zuständige Stelle: Das Standesamt, in dessen Zuständigkeit der Ort der Geburt liegt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden