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Stiefkindadoption eines Kindes in Deutschland, Inlandadoption Begleitung

Bremen 99013028207000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013028207000

Leistungsbezeichnung

Stiefkindadoption eines Kindes in Deutschland, Inlandadoption Begleitung

Leistungsbezeichnung II

Ein Stiefkind adoptieren

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Adoption (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

12.01.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie wollen ihr Stiefkind adoptieren? Die Adoptionsstelle berät und begleitet Sie bei den weiteren Schritten. Hier erfahren Sie mehr über den Prozess.

Volltext

Bei einer Stiefkindadoptionen wird das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Stiefkinder erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen. Um das Wohl dieser Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft.
Durch die Adoption wird Ihr Stiefkind aus rechtlicher Sicht zu Ihrem Kind. Sie tragen dann für das Kind genauso Verantwortung wie für ein leibliches Kind. 

Alle beteiligten Personen müssen sich von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. In den Gesprächen wird es auch darum gehen, ob es dem Kind nach der Adoption gut geht.

Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorgelegt werden. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Sie müssen als Paar miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammenlebt.
  • Sie sollten bereits eine angemessene Zeit mit dem Kind zusammenleben, so dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
  • Beide Elternteile müssen dem Antrag zustimmen. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr erreicht hat, muss es selbst auch zustimmen.
  • Das Kind muss über die bestehende Stiefelternschaft aufgeklärt sein, da vielleicht auch das Familiengericht mit dem Kind sprechen wird.

Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Adoption eines fremden Kindes.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Die Adoptionsvermittlungsstelle berät alle Beteiligten
  • Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt
  • Die Adoptionsbedürftigkeit und Eignung werden überprüft
  • Das Familiengericht entscheidet über die Adoption

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Ein Stiefkind adoptieren können verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche Paare.

Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter – etwa nach einer künstlichen Befruchtung oder Samenspende – die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ein Stiefkind adoptieren 
  • Möglich für verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche Paare.
  • Eignungsprüfung wie bei Fremdkindadoption
  • Zuständige Stelle: Adoptionsstelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden