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Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme

Bremen 99089149261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089149261000

Leistungsbezeichnung

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Verbraucherschutz (1150300)
  • Verbraucherschutz, Compliance und Recht (2140000)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

01.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel: Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Volltext

  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
  • Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
  • Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen.
  • Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Ihren Hinweis auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich und anonym melden.

Schriftlicher Ablauf:

  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
  • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben. - Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise. 
  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen. 
  • Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
  • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.

Onlinedienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst im Browser auf.
  • Geben Sie im Rahmen der Sicherheitsabfrage die angezeigte Zeichenfolge in das Textfeld ein. 
  • Wählen Sie in der dargestellten Übersicht der Verpflichtetengruppen nach dem Geldwäschegesetz die Branche aus, auf die sich Ihre Meldung bezieht.
  • Erfassen Sie Ihre Meldung anonym oder unter freiwilliger Angabe Ihrer Kontaktdaten. Geben Sie hierzu bitte stets auch an, ob das Unternehmen, auf das sich Ihre Meldung bezieht, seinen Geschäftssitz in Bremen oder Bremerhaven hat.
  • Nach Abschluss der Meldung erhalten Sie eine Referenznummer.
  • Zusätzlich können Sie einen anonymen Postkasten einrichten, um sicher mit der Behörde zu kommunizieren.
  • Im anonymen Postkasten werden Rückfragen und der Bearbeitungsstand Ihrer Meldung bereitgestellt.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Im Land Bremen gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. Nachfolgend finden Sie die Zuständigkeiten je Unternehmensbranche.

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Aufsicht in der Stadtgemeinde Bremen über:

  • Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
  • Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG 
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
  • Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG und
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt/Ordnungsangelegenheiten/Geldwäscheprävention

Aufsicht in der Stadtgemeinde Bremerhaven über:

  • Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
  • Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG 
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
  • Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG und
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG

Der Senator für Inneres und Sport

  • Aufsicht über Veranstalter/innen und Vermittler/innen von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG

Finanzamt Bremen

  • Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine nach §2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V.m. §4 Nr. 11 StBerG

Präsident des Landgerichts Bremen

Aufsicht über:

  • Notare nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz mitteilen (Whistleblower-System)
  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
  • Geldwäscheprävention dient dem Schutz von Unternehmen durch Geldwäsche missbraucht zu werden.
  • Konkrete Hinweise an Aufsichtsbehörden sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäschepräventionsvorschriften zu beseitigen und damit letztlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
  • Die Meldung kann anonym und schriftlich erfolgen.
  • Zuständig: Die Zuständigkeiten in den Bundesländern und in Bremen richten sich nach den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Branchen. Eine genauere Auflistung für Bremen ist unter "Weitere Hinweise" enthalten.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden