Ausbildungsförderung Bewilligung für Schüler
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Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.
BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung
- Ihres Lebensunterhalts während des Schulbesuchs oder
- unter best. Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs (s. weitere Hinweise).
Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten sind:
- Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, z.B. aus einem „Minijob“.
- Ihr Ehegatte/Lebenspartner und/oder Ihre Eltern haben kein höheres Einkommen.
- Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 15.000 oder ab Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 45.000 oder nur geringfügig darüber.
- Sie führen eine Vollzeitausbildung durch.
- Altersgrenze: 45 Jahre (Ausnahmen sind möglich)
Der monatlich festgelegte Bedarf richtet sich zunächst nach der besuchten Schulart.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf BAföG besteht für weitere allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 nur, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können, weil z.B. die Schule zu weit entfernt ist.
Wenn Sie eine Berufsfach- oder Fachschule besuchen, um einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen, können Sie auch Förderung erhalten:
- Wenn Sie bei den Eltern wohnen:
- EUR 262, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die nach mind. 2 Jahren zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt oder
- EUR 474, wenn Sie eine Abendhaupt-, Berufsaufbau- oder Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
- EUR 480, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen.
- Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
- EUR 632, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
- EUR 736, wenn Sie eine Abendhaupt-, Berufsaufbau- oder Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
- EUR 781, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen.
- Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: EUR 160 für jedes Kind.
- Wenn Sie nicht familienversichert sein können und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung privat leisten müssen, erhalten Sie einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag.
Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Bei einem Auslandsaufenthalt gibt es Zuschläge zu den Reisekosten für Hin- und Rückreise sowie ggf. für die Auslands-Krankenversicherung.
Die Zuschläge verringern sich, wenn Sie, Ihr Ehegatte/Lebenspartner/in oder Ihrer Eltern ein höheres Einkommen haben.
Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Einkommensteuerbescheid im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Davon sind die nachfolgenden Freibeträge abzuziehen:
- EUR 2.415, wenn Ihre Eltern zusammenleben
- EUR 1.605 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
- EUR 1.605 für einen Ehegatten/Lebenspartner.
Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Antrag auf Aktualisierung des Einkommens stellen. Dann wird das Einkommen im Bewilligungszeitraum herangezogen. - Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als EUR 520 pro Monat beträgt.
- Hinweis: Ausbildungsbeihilfen aus öffentl. Mitteln werden ohne Berücksichtigung von Freibeträgen voll auf den Bedarf angerechnet!
- Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs höher als EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahrs höher als EUR 45.000 ist.
Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der
- Werbungskosten,
- Sozialpauschale und der
- tatsächlich geleistete Steuern inkl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.
Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
- nach Vollendung des 18. Lebensjahrs fünf Jahre erwerbstätig waren oder
- eine dreijährige Ausbildung absolviert haben und danach mind. drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
- In Ausnahmefällen, wenn Sie bei Ausbildungsbeginn über 30 Jahre alt sind und
- Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen.
Als Schüler/in erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.
- Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
- Kopie der Meldebescheinigung oder des Mietvertrages
Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.
- Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
Wenn Sie nicht familienversichert sind.
- Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum,
zum Beispiel
- Lohnabrechnung, Nebenjob, Werksvertrag
- Waisenrentenbescheid,
- Stipendiumsbescheid oder Riester-Renten-Bescheinigung
- Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung
zum Beispiel Kontoauszug
- Schätzung des Wertes Ihres Autos
- wenn Sie ein Auto haben
- beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot
- Kraftfahrzeugschein
wenn Sie ein Auto haben
- ggf. weitere Unterlagen
Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
- Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
- Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
- Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
- Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
- Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
- höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist,
- Sie die Schule in Vollzeit besuchen.
- Sie Ausländer sind und zum Beispiel:
- ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
- Unionsbürger sind und als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtliche freizügigkeitsberechtigt sind bzw. als Kind oder Ehegatte eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind,
- eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen inne haben oder
- sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben.
Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.
Praktikum:
Sie erhalten BAföG für das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei einem Praktikum außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Praktika gefördert werden.
Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten:
- Registrieren Sie sich bei BAföG Digital und legen Sie ein „einfaches“ Nutzerkonto an.
- Füllen Sie online mittels des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus und senden Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt.
- Alternativ zur Anlegung eines Nutzerkontos bei BAföG Digital können Sie sich auch mittels der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises registrieren.
Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem zuständigen kommunalen Amt für Ausbildungsförderung abholen.
- Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Am Ende des Antragsformulars müssen Sie Ihren Namen eintragen.
- Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
- Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
Können bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen die erforderlichen Feststellungen durch das Amt nicht binnen 6 Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen 10 Kalenderwochen geleistet werden, wird durch das Amt eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des voraussichtlich zustehenden Bedarfs geleistet.
Hinweise für Praktikant/innen:
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als zwölf Wochen sind.
Generelle Hinweise:
Falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen können strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich Ihr Einkommen ändert, Sie die Ausbildung wechseln, abbrechen, beenden oder wenn Ihre Geschwister das tun.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die zum erzielten Einkommen beziehungsweise zum Vermögen gemachten Angaben durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.
- Ausbildungsförderung Bewilligung für Schüler
- Finanzielle Förderung von Schulausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Möglich, wenn
- Eltern kein hohes Einkommen haben oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllte werden,
- kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden und
- Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
- Schülerinnen und Schüler erhalten gesamte Förderung in monatlichen Auszahlungsraten als Zuschuss
- Dazu zählen Schülerinnen und Schüler an
- Weiterführenden Schulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulklassen, wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind,
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossenen Berufsausbildung nicht voraussetzt, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendschulen,
- Kollegs,
- höheren Fachschulen sowie
- Praktika werden nur gefördert, wenn
- es sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Lehrplans handelt und
- der Schulbesuch bereits durch BAföG gefördert wird.
- Höhe für Schülerinnen und Schüler richtet sich
- 1. nach festgelegtem monatlichem Bedarf für
- Lebenshaltungskosten und Unterkunft,
- ggf. Kosten für Krankenversicherung,
- ggf. Kinder,
- 2. nach Einkünften des Antragstellers sowie ggf. der Eltern und/oder des Ehegatten/Lebenspartners, die vom Bedarf abgezogen werden:
- Einkommen der Eltern über Freibetrag von
- monatlich EUR 2.415, wenn Eltern zusammenleben,
- monatlich EUR 1.605 je Elternteil, wenn Eltern getrennt leben,
- ggf. Einkommen eines Ehegatten/Lebenspartners über monatlichem Freibetrag von EUR 1.605 und
- ggf. eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 15.000 oder nach der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 45.000 ist,
- Einkommen der Eltern über Freibetrag von
- 3. nach der Art der Schule.
- 1. nach festgelegtem monatlichem Bedarf für
- BAföG wird ausnahmsweise elternunabhängig gewährt, wenn
- Antragsteller mindestens 5 Jahre erwerbstätig war oder
- Antragsteller nach einer dreijährigen Ausbildung mindestens drei Jahre erwerbstätig war (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit) oder
- ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht wird oder
- in bestimmten Ausnahmefällen, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
- Bei Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten gewährt
- Förderung bis zum Ende der Ausbildungszeit möglich, danach nur in Ausnahmefällen
- zuständig:
- Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort Ihrer Eltern
- in bestimmten Fällen am Wohnort der Auszubildenden oder am Ort der Ausbildungsstätte
- bei einer Ausbildung im Ausland das jeweils zuständige Auslandsamt