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Psychosoziale Prozessbegleitung Anpassung

Bremen 99018159253000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018159253000

Leistungsbezeichnung

Psychosoziale Prozessbegleitung Anpassung

Leistungsbezeichnung II

Anzeige der Beendigung, Änderung persönlicher Daten der Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleitung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie in Bremen als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin anerkannt sind und sich an Ihren persönlichen Daten etwas ändert oder Sie die Tätigkeit aufgeben möchten, sollten Sie dies anzeigen.

Volltext

Als in Bremen anerkannter psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin sind Sie angehalten, Änderungen Ihrer persönlichen Daten sowie die Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige zur Änderung persönlicher Daten oder Beendigung der Tätigkeit ist:

Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Richtweg 16-22
28195 Bremen

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sie müssen als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin im Land Bremen anerkannt sein.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Senden Sie eine E-Mail mit Ihren Daten, Ihrem Anliegen und etwaigen Unterlagen an office@justiz.bremen.de 

Ihr Anliegen wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. 

Sollten Unterlagen oder Angaben benötigt werden, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt eine bis sechs Wochen.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

Gemäß § 6 Abs. 1 BremAGPsychPbG sind Sie dazu verpflichtet, den Senator für Justiz und Verfassung als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.

Gemäß §1 BremAGPsychPbG sind diese Anerkennungsvoraussetzungen: 

  1. die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen,
  2. eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche und
  3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige der Beendigung der Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin oder Änderung persönlicher Daten 
  • Zuständige Stelle:
    Senatorin für Justiz und Verfassung
    Richtweg 16-22
    28195 Bremen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden