Psychosoziale Prozessbegleitung Anpassung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2525, 2529)
- Bremisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (BremAGPsychPbG)
- Verordnung zum Bremischen Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Wenn Sie in Bremen als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin anerkannt sind und sich an Ihren persönlichen Daten etwas ändert oder Sie die Tätigkeit aufgeben möchten, sollten Sie dies anzeigen.
Als in Bremen anerkannter psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin sind Sie angehalten, Änderungen Ihrer persönlichen Daten sowie die Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige zur Änderung persönlicher Daten oder Beendigung der Tätigkeit ist:
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Richtweg 16-22
28195 Bremen
Sie müssen als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin im Land Bremen anerkannt sein.
Senden Sie eine E-Mail mit Ihren Daten, Ihrem Anliegen und etwaigen Unterlagen an office@justiz.bremen.de
Ihr Anliegen wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Sollten Unterlagen oder Angaben benötigt werden, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
Gemäß § 6 Abs. 1 BremAGPsychPbG sind Sie dazu verpflichtet, den Senator für Justiz und Verfassung als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.
Gemäß §1 BremAGPsychPbG sind diese Anerkennungsvoraussetzungen:
- die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen,
- eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche und
- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit.
- Anzeige der Beendigung der Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin oder Änderung persönlicher Daten
- Zuständige Stelle:
Senatorin für Justiz und Verfassung
Richtweg 16-22
28195 Bremen