Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in rechtspflegerischen Berufen Feststellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Berufsausbildung (1030200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
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Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie in einem der Berufe Rechtsanwaltsfachangestellte(r), Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte(r), Rechtsfachwirt:in oder Notarfachwirt:in arbeiten möchten und nur über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen, können Sie beantragen, dass die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt wird.
Ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechts- und notarfachangestellte und Rechts- und Notarfachwirte sind besonders qualifizierte Mitarbeiter:innen in Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten, die über weitreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Für folgende Berufe kann eine Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen erfolgen:
- Rechtsanwaltsfachangestellte/r,
- Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r,
- Rechtsfachwirt:in.
- Notarfachwirt:in
Die Anerkennung ausländischer Berufe ist möglich, wenn die im Rahmen der abgeschlossenen ausländischen Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechen, die in der Ausbildungsverordnung und Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten und den Beruf der/des Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (erlassen durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen als zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 4 und 9 des Berufsbildungsgesetzes) bzw. in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur geprüften Rechtsfachwirtin und zum geprüften Rechtsfachwirt oder der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Notarfachwirtin und zum Notarfachwirt gestellt werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Den Link dorthin finden Sie unter "Weitere Informationen" - ""Wo kann ich mehr erfahren?" - "ReNo-Ausbildung".
- Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen.
- Reichen Sie hierzu einen entsprechenden Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.
- Originale müssen postalisch oder persönlich vorgelegt werden und werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.
Es ist zu beachten, dass alle Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen sind. Ausländische Urkunden/ Zeugnisse sind im Original sowie als Übersetzung in beglaubigter Form einzureichen. Es können weitere Unterlagen und/ oder Informationen angefordert werden.