Beseitigung von Anlagen - Anzeige Entgegennahme
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Wenn Sie beabsichtigen, eine baugenehmigungsbedürftige oder baugenehmigungsfrei gestellte Anlage zu beseitigen, müssen Sie die Beseitigung mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
Sie müssen die Beseitigung von baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor anzeigen. Wenn die untere Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, können Sie nach Ablauf der Monatsfrist mit den Beseitigungsarbeiten ohne weitere Genehmigung beginnen.
Wenn die zu beseitigende Anlage an baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen angebaut ist, muss die Standsicherheit dieser Anlagen durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Die Beseitigungsarbeiten sind, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für
a) verfahrensfreie Anlagen nach § 61 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung,
b) freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
c) sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Diese dürfen ohne eine Beseitigungsanzeige beseitigt werden.
Für die Beseitigung der folgenden baulichen Anlagen brauchen Sie eine Baugenehmigung nach § 64 der Bremischen Landesbauordnung:
a) geschützte Kulturdenkmäler, die in die Denkmalliste eingetragen sind oder Gebäude die in deren Umgebung liegen,
b) bei einer teilweisen Beseitigung eines Bauvorhabens, die als Änderung einer baulichen Anlage einzustufen ist oder
c) wenn die untere Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung der Beseitigungsanzeige ein Baugenehmigungsverfahren fordert.
Sie stellen die Anzeige online oder schiftlich.
Online-Beantragung
- Über den Online-Dienst können Sie Anträge in digitaler Form stellen. Den Link zum Online-Dienst finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service".
- Nach erfolgreicher Anmeldung über ein Nutzerkonto werden Sie Schritt für Schritt durch das Formular geführt.
- Halten Sie die erforderlichen Anlagen zu Ihrem Antrag zum Upload bereit.
- Nach Einreichen Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
- Die Kommunikation zu Ihrem Antrag mit der Behörde soll vollständig über den Online-Dienst erfolgen.
- Im Online-Dienst haben Sie dafür die Möglichkeit, Nachrichten zu übermitteln und zu empfangen. Die Entscheidung der Behörde wird ebenfalls in elektronischer Form über den Online-Dienst bekannt gegeben.
- Weitere Informationen erhalten Sie direkt im Online-Dienst.
Schriftlich
- Sie stellen die Anzeige in Textform mit dem veröffentlichten Formular. Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige. Wenn die untere Bauaufsichtsbehörde innerhalb von einem Monat nach Eingangsbestätigung der vollständigen Bauvorlagen keine weiteren bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Monatsfrist mit den Arbeiten begonnen werden.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinn des § 66 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden.
Die Beseitigung ist in der Gebäudeklasse 2 und bei nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 3 -soweit notwendig - durch die Tragwerksplanerin oder den Tragwerksplaner zu überwachen.
Die nach § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung erforderliche Bestätigung der Standsicherheit oder der erforderliche Standsicherheitsnachweis ist in den Gebäudeklassen 4 und 5 bauaufsichtlich zu prüfen.
§ 61 Absatz 3 Satz 4 bis 6 der Bremischen Landesbauordnung gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Bautätigkeitsstatistik-Online
- Der Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgangs-/ Beseitigungserhebung kann auf der Bautätigkeitsstatistik Online (statistik-bw.de) online ausgefüllt oder ausgedruckt werden. Den Link dazu finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Bautätigkeitsstatistik Online".
Übersicht der Rechtsgrundlagen
- Einen Link zur Übersicht über die landesrechtlichen und kommunalen Rechtsgrundlagen finden Sie auch unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Übersicht über die landesrechtlichen und kommunalen Rechtsgrundlagen" .
- Beseitigung einer baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlage anzeigen
- Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
- Anzeige per amtlich vorgeschriebenem Formular.
- Gebührenpflichtig.
- Zuständige Stellen: SBMS – Abt. 6 und SBMS – FB 02 (BBN)