Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung
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Für die baugenehmigungsfrei gestellte Errichtung einer Anlage benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung. Dafür reichen Sie bei der zuständigen Gemeinde die erforderlichen Unterlagen ein.
Die Genehmigungsfreistellung findet entsprechend § 62 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung Anwendung auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
a) Wohngebäuden, auch mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c) Garagen, Stellplätzen, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,
ausgenommen Sonderbauten und Werbeanlagen.
Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, die innerhalb eines nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung bekannt gemachten Abstandes liegen. In diesen Fällen ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 der der Bremischen Landesbauordnung durchzuführen.
Die Genehmigungsfreistellung ist gebührenpflichtig.
Entsprechend § 62 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
- es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1, des § 12 oder des § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder erforderliche planungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches sowie städtebauliche Ermessensentscheidungen nach der Baunutzungsverordnung bereits erteilt worden sind,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Anforderungen der §§ 4 und 5 der Bremischen Landesbauordnung erfüllt sind,
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.
Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 nicht vor, ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 der Bremischen Landesbauordnung durchzuführen.
Eine Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage reichen Sie über den Online-Dienst oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular ein. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
Reichen Sie die Unterlagen bei der zuständigen Gemeinde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Bearbeitungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/ oder die Klarstellung ein.
Die zuständige Gemeinde prüft Ihren Unterlagen. Erhalten Sie innerhalb eines Monats keine Rückmeldung von der zuständigen Gemeinde oder erklärt sie schon vorher schriftlich, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen. Entscheidet die Gemeinde, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bekommen Sie Ihre Unterlagen zurück. Sie können bei Einreichung der Unterlagen bestimmen, dass Ihre Bauunterlagen in diesem Fall an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet und als Bauantrag behandelt werden sollen.
Die Genehmigungsfreistellung ist gebührenpflichtig.
Bautätigkeitsstatistik-Online
- Der Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgangs-/ Beseitigungserhebung kann auf der Bautätigkeitsstatistik Online (statistik-bw.de) online ausgefüllt oder ausgedruckt werden. Den Link dazu finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Bautätigkeitsstatistik Online".
Übersicht der Rechtsgrundlagen
- Einen Link zur Übersicht über die landesrechtlichen und kommunalen Rechtsgrundlagen finden Sie auch unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Übersicht über die landesrechtlichen und kommunalen Rechtsgrundlagen" .
- Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen
- Notwendig für die Errichtung aller genehmigungsfreien baulichen Anlagen.
- Vorlage per amtlich vorgeschriebenem Formular notwendig.
- Einbindung bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser notwendig.
- Gebührenpflichtig.
- Zuständige Stellen: SBMS – Abt. 6 und SBMS – FB 02 (BBN)