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Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung

Bremen 99001023008000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001023008000

Leistungsbezeichnung

Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung

Leistungsbezeichnung II

Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen.

Volltext

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Voraussetzungen

Für den Erzeuger:
Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)


Für den Sammler:
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) bzw. über einen Provider.


Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Kosten

Keine Angabe.

Verfahrensablauf

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
  • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
  • Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier, spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen.

Frist

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein. Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden. Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden. Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
  • Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
  • Dieses muss von Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden.
  • Abfälle, die mit weniger als 20 t/a an einer Anfallstelle entstehen, dürfen über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden.
  • Ausnahmen von der 20 t/a Grenze sind unter § 9 Absatz 1 Satz 2 Nachweisverordnung geregelt.
  • Zuständige Stelle:
    • Untere Abfallbehörden in Bremen (SUKW - Abfallüberwachung) und Bremerhaven (Umweltschutzamt Abfallbehörde)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden