Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen.
Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
Für den Erzeuger:
Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)
Für den Sammler:
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
- Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier, spätere elektronische Erfassung durch Sammler).
- Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
- Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
- Dieses muss von Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden.
- Abfälle, die mit weniger als 20 t/a an einer Anfallstelle entstehen, dürfen über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden.
- Ausnahmen von der 20 t/a Grenze sind unter § 9 Absatz 1 Satz 2 Nachweisverordnung geregelt.
- Zuständige Stelle:
- Untere Abfallbehörden in Bremen (SUKW - Abfallüberwachung) und Bremerhaven (Umweltschutzamt Abfallbehörde)