Vorzeitige Einschulung Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG)
- Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen
- Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten und –modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstrufe und Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven (jährliche Anpassung)
Wenn Ihr Kind im Jahr der Einschulung der schulpflichtigen Kinder erst nach dem 30.06. 6 Jahre alt wird und wenn Sie sich aufgrund des Entwicklungsstandes Ihres Kindes eine vorzeitige Einschulung vorstellen können, dann können Sie dies bei der zuständigen Grundschule beantragen. Als Antrag gilt für Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres 6 Jahre alt werden, die Anmeldung nach Einladung der zuständigen Grundschule. Für Kinder, die vom 01.10. bis 31.01. des Folgejahres 6 Jahre alt werden, ist ein formloser, schriftlicher Antrag an der zuständigen Grundschule notwendig.
Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung und die Schulleitung der Grundschule können Sie zum geeigneten Einschulungszeitpunkt Ihres Kindes beraten.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Optional (bei getrennt lebenden Erziehungsberechtigen obligatorisch):
- Sorgerechtsbeschluss oder Vollmacht des anderen Erziehungsberechtigten
Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres 6 Jahre alt werden, können auf Antrag schulpflichtig werden. Als Antrag gilt die Anmeldung nach Einladung der zuständigen Grundschule. Die Anmeldung ist verbindlich und kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden.
Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres 6 Jahre alt werden, können auf schriftlichen Antrag schulpflichtig werden.
Eltern, deren Kinder im vorgenannten Zeitraum geboren sind, erhalten keine Einschulungsbenachrichtigung.
Über eine schulärztliche Empfehlung wird geprüft, ob das Kind schulreif ist. Geprüft wird, ob das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.
Die Erziehungsberechtigten von Kindern, die vom 01.07. bis 30.09. eines Jahres 6 Jahre alt werden, erhalten eine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Sie melden auf Wunsch das Kind am von der Schule vorgegebenen Termin an, dies gilt als Antrag.
Die Erziehungsberechtigten von Kindern, die vom 01.10. bis 31.01. des Folgejahres 6 Jahre alt werden erhalten keine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Sie müssen zu der zuständigen Grundschule in der Anmeldezeit das Kind anmelden.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung insbesondere aufgrund des schulärztlichen Gutachtens. Die Schule kann über die Eltern gegebenenfalls. eine Stellungnahme von der Kindertageseinrichtung anfordern.
- Vorzeitige Aufnahme in die Grundschule beantragen
- Beantragung bei der zuständigen Grundschule.
- Möglich, wenn Kind nach dem 30.06. im Einschulungsjahr 6 Jahre alt wird.
- Kinder (6. Geburtstag vom 1. Juli – 30. September) = Antrag gilt Anmeldung nach Einladung zuständiger Grundschule
- Kinder (6. Geburtstag vom 1. Oktober – 31. Januar Folgejahres) = formloser schriftlicher Antrag
- Schulärztliche Empfehlung notwendig.
- Zuständig: Schulamt Bremerhaven