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Errichtung von Anlagen Teilgenehmigung

Bremen 99012070277000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012070277000

Leistungsbezeichnung

Errichtung von Anlagen Teilgenehmigung

Leistungsbezeichnung II

Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bauantrag (Synonym), Baugenehmigungsverfahren (Synonym), Baugenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

24.11.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung.

Volltext

Wenn Sie eine Baugenehmigung beantragt haben und schon vor der Erteilung der Baugenehmigung mit der Errichtung von einzelnen Bauabschnitten beginnen möchten, benötigen Sie eine Teilbaugenehmigung für diese Bauarbeiten. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.

Im Antrag geben Sie an, mit welchen einzelnen Bauteilen oder Bauabschnitten Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung beginnen möchten.

Die Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage ist gebührenpflichtig.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sie erhalten eine Teilbaugenehmigung, wenn

  • der zugrundeliegende Bauantrag in Bezug auf die zur Teilbaugenehmigung beantragten Baumaßnahmen vollständig ist und
  • das beschriebene Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind.

Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 der Kostenverordnung Bau, der Tarifziffer 101.05.

Verfahrensablauf

Eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie in Textform.

Stellen Sie den Antrag und geben Sie darin an, auf welchen Bauantrag sich Ihr Antrag auf Teilbaugenehmigung bezieht und welche Baumaßnahmen er umfasst. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu. Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Teilbaugenehmigung vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Antrages nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann den Bescheid zu Ihrem Antrag.

Die Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebührenvorauszahlung auf.

Bearbeitungsdauer

Die untere Bauaufsichtsbehörde soll entsprechend § 69 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung innerhalb von zwölf Wochen über den Antrag entscheiden, nachdem die Vollständigkeit des Antrags bestätigt wurde.

Frist

Im regulären Teilbaugenehmigungsverfahren gibt es keine Antragsfrist. Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die einmalige Verlängerung des Antrags um zwei Jahre möglich. Bei erteilter Teilbaugenehmigung muss mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten der Baubeginn der unteren Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Hinweise

Wenn Ihnen die Teilbaugenehmigung vorliegt, müssen Sie nach § 74 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung den Beginn der Bauarbeiten mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten mit Einreichung der Baubeginnanzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen
  • Zuständige Stellen: SBMS – Abt. 6 und SBMS – BBN

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden