Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung
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Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen. Dies gilt auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, z. B.
a) von den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
b) einer städtebaulichen Satzung,
c) der Baunutzungsverordnung,
d) der Bremischen Landesbauordnung oder
e) von Rechtsvorschriften auf Grundlage der Bremischen Landesbauordnung,
müssen Sie die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gesondert beantragen und diese begründen.
Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine "isolierte" Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.
- Erläuterungen zu den benötigten Unterlagen
Der Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist unter Verwendung des amtlichen Bauantragsformulars der obersten Bauaufsichtsbehörde unter Anträge & Formulare - Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (bremen.de) öffentlich bekannt gemachten Bauantragsformulars zu stellen. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen".
Zusätzlich sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung bei verfahrensfreien Vorhaben und für die Genehmigungsfreistellung erforderlich sind.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Absatz 2 des Baugesetzbuchs befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt und
a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
b) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
c) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
gemäß § 31 des Baugesetzbuchs auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist.
Eine Abweichung vom Bauordnungsrecht nach Bremischer Landesbauordnung und örtlichen Bauvorschriften auf Grundlage der Bremischen Landesbauordnung kann zugelassen werden, wenn diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 der Bremischen Landesbauordnung). Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen.
Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung beantragen Sie in Textform mit dem veröffentlichten Formular. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über Ihren Antrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht beurteilt werden kann. Abschließend erhalten Sie einen Bescheid.
Die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist gebührenpflichtig.
- Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen
- Bei Abweichungen eines (Bau-)Vorhabens von baurechtlichen Vorschriften muss ein gesonderter Abweichungsantrag gestellt werden
- Der Abweichungsantrag muss auch gestellt werden, wenn von Bauvorschriften abgewichen wird, die nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden beziehungsweise das (Bau-)Vorhaben verfahrensfrei ist
- Die Zulassung für Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen
- Der Antrag muss auch bei genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfrei gestellten Vorhaben bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
- Zuständige Stellen: Bauordnungsamt