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Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen als Haus- und Familienpflegerin oder Haus- und Familienpfleger Feststellung

Bremen 99150075037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150075037000

Leistungsbezeichnung

Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen als Haus- und Familienpflegerin oder Haus- und Familienpfleger Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation im Bereich Hauswirtschaft und Familienpflege beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Familienpflegerin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation im Bereich Hauswirtschaft und Familienpflege erworben. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland dauerhalt arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.

Volltext

Sie können einen Abschluss im Bereich Hauswirtschaft und Familienpflege aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung. Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
  • Sie wollen in dem Bundesland arbeiten.

Kosten

Keine Angaben

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Bearbeitungsdauer

4 Monat(e)
Durch erhöhtes Arbeitsaufkommen oder Komplexität bei der Überprüfung kann es zu Schwankungen bei der Bearbeitungsdauer kommen.

Frist

Durch erhöhtes Arbeitsaufkommen oder Komplexität bei der Überprüfung kann es zu Schwankungen bei der Bearbeitungsdauer kommen.

Weiterführende Informationen

Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland [https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php] Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland [https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/]

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen als Haus- und Familienpflegerin oder Haus- und Familienpfleger Feststellung
  • Man kann eine ausländische Berufsqualifikation im Bereich Hauswirtschaft und Familienpflege offiziell anerkennen lassen.
  • Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
  • Einzureichende Unterlagen: Antragsformular, Lebenslauf, Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweise, relevante Berufserfahrung, sonstige Qualifikationen, Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung, vielleicht Nachweis der Arbeitsabsicht
  • Bearbeitungsdauer: 4 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
  • Der Antrag auf Anerkennung kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
  • Zuständige Stelle: SKB, Referat 22

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden