Petition Prüfung
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Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Prinzipiell kann alles, was Handlungen oder Unterlassungen städtischer Ämter oder Einrichtungen betrifft, Gegenstand einer Petition sein. Das sind zum Beispiel Forderungen und Vorschläge, aber auch Beschwerden. Ausgenommen sind alle Angelegenheiten, die auf dem Rechtsweg zu klären sind.
Petitionen können somit unmittelbar Anstöße zur Kontrolle der Verwaltung und in Ausnahmefällen sogar zur Gesetzgebung geben.
- Sie benötigen keine Unterlagen.
- Wichtig ist, dass Sie Ihr Anliegen schriftlich oder über das Online-Formular (eine einfache E-Mail reicht nicht aus) schildern. Sie können Ihr Anliegen auch im Büro der Stadtverordnetenversammlung zu Protokoll geben
Jede natürliche Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder elektronisch (ausschließlich über das Online-Formular) mit Bitten oder Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden oder diese dort zu Protokoll zu geben. Petitionen können auch durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter:innen eingelegt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht insoweit zu, als die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.
Es gelten keine besonderen Formvorschriften. Wichtig ist jedoch, dass Sie zum Beispiel auch die Behörde oder Stelle nennen, deren Entscheidung vom Petitionsausschuss überprüft werden soll. Ihre Eingabe können Sie schriftlich per Post oder elektronisch (über das Online-Formular) einreichen. Der Brief sollte Ihre vollständige Anschrift enthalten und persönlich unterschrieben sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, Ihr Anliegen unmittelbar beim Büro der Stadtverordnetenversammlung zu Protokoll zu geben.
Wenn Ihre Eingabe beim Büro der Stadtverordnetenversammlung eingegangen ist, erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung. Zeitgleich bittet der Petitionsausschuss den Magistrat um eine Stellungnahme. Die abschließende Stellungnahme vom Petitionsausschuss, wie mit der Eingabe weiter verfahren werden soll, wird der Stadtverordnetenversammlung als Empfehlung vorgelegt.
- Petition - Bitten und Beschwerden / Bremerhaven
- Das Recht mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden:
- Jede Person einzeln oder
- in Gemeinschaft mit anderen
- Es gelten keine besonderen Formvorschriften, wichtig ist aber:
- Anliegen muss schriftlich geschildert werden (eine E-Mail reicht nicht aus).
- Online-Service vorhanden.
- Zuständigkeit: Büro der Stadtverordnetenversammlung