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Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten Erteilung

Bremen 99090024001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090024001000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Arten nach Anhang A (EG 2023/0966) beantragen / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Brhv (Synonym), Tierschutz (Synonym), Erzeugnisse (Synonym), Artenschutz (Synonym), Warane (Synonym), Schutzbestimmungen (Synonym), besonders geschützte Tiere (Synonym), Papageien (Synonym), Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Synonym), Rio-Palisander (Synonym), Handelsartenschutz (Synonym), Musikinstrumente (Synonym), Schlangen (Synonym), EG-Vermarktungsgenehmigung (Synonym), EG-VO 338/97 (Synonym), Pelze (Synonym), geschütztes Holz (Synonym), CITES (Synonym), geschützte Pflanzen (Synonym), geschützte Tiere (Synonym), Landschildkröten (Synonym), Vermarktung geschützter Tiere (Synonym), Vorlagebescheinigung (Synonym), Elfenbein (Synonym), streng geschützte Tiere (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Klima, Natur und Arten (1170100)
  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere (zum Beispiel Landschildkröten oder Greifvögel), Pflanzen oder deren Erzeugnisse (zum Beispiel Federschmuck, Pelzmäntel, Produkte aus Elfenbein) unterliegen einem Vermarktungsverbot. Wenn Sie Anhang-A-Exemplare zu kommerziellen Zwecken verwenden möchten, müssen Sie eine Ausnahmebescheinigung beantragen.

Volltext

Wenn man streng geschützte Tiere vermarkten (verkaufen) will, braucht man manchmal eine besondere Erlaubnis.

Tiere und Pflanzen, die im Anhang A der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" aufgelistet sind, darf man nicht einfach vermarkten. Man braucht eine sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung. Manchmal wird sie auch EG-Bescheinigung genannt.

Folgende Handlungen mit solchen Tieren sind ohne EG-Bescheinigung verboten:

  • Kauf,
  • Angebot zum Kauf,
  • Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
  • Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
  • Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
  • Verkauf,
  • Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
  • Anbieten zu Verkaufszwecken oder
  • Befördern zu Verkaufszwecken.

Wenn ein solches Tier verkauft wird, muss das Original der EG-Bescheinigung dem neuen Halter zusammen mit dem Tier ausgehändigt werden.

Dies gilt auch für die Vermarktung eigener Nachzuchten von betroffenen Arten. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir, für Nachzuchten Bescheinigungen zu beantragen, auch wenn keine Vermarktung beabsichtigt ist.

Nur einige wenige dieser Arten sind von der Bescheinigungspflicht freigestellt. Sie sind in Anhang X der EG-DVO 865/2006 (Durchführungsbestimmungen zur EG-VO 338/97) aufgelistet.

Die Bescheinigungspflicht gilt auch für tote Tiere, Teile toter Tiere sowie sämtlicher Gegenstände und Erzeugnisse aus nach Anhang A geschützten Tieren.

Bescheinigungen können nur für legal gezüchtete oder legal eingeführte Tiere, Tiererzeugnisse oder Gegenstände ausgestellt werden.

Ungültig gewordene Bescheinigungen müssen an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die legale Herkunft:

    Je nach Fall könnte das sein:

    • Angaben zum Vorerwerb, z.B. Rechnungen, Darlegung des Handelswegs, Buchführung
    • EG-Einfuhrgenehmigung
    • Nachzuchtbestätigung der Naturschutzbehörde, Zuchtnachweis vom Züchter einschl. Angaben zu den Elterntieren
  • Ausnahmezulassung/ Befreiung der zuständigen Behörde zur legalen Naturentnahme
  • Gegebenenfalls aussagekräftige Fotos oder für lebende Tiere eine Kennzeichnung nach Bundesartenschutzverordnung
  • Für eine Änderung/ Berichtigung der EG-Vermarktungsgenehmigung: Ihre ungültige/ veraltete EG-Vermarktungsgenehmigung

Voraussetzungen

Um eine EG-Vermarktungsgenehmigung zu erhalten, muss mindestens einer der folgenden Punkte stimmen:

  • Das Tier/die Pflanze/der Gegenstand war noch nicht geschützt, als es gekauft wurde oder in die EU eingeführt wurde.
  • Das Tier wurde in Gefangenschaft geboren und gezüchtet.
  • Die Pflanze wurde künstlich vermehrt.
  • Der Gegenstand/das Erzeugnis wurde aus in Gefangenschaft geborenen Tieren oder künstlich vermehrten Pflanzen hergestellt.
  • Der Gegenstand wurde vor 1947 hergestellt.
  • Das Tier/die Pflanze/der Gegenstand wurde legal gekauft oder in die EU eingeführt. Hierbei wurde die Verordnung (EG) Nr. 338/97 beachtet.
  • Das Tier/die Pflanze wurde in einem Mitgliedsstaat der EU nach dort geltenden Rechtsvorschriften gefangen.


Die Ausnahme muss im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten stehen.

Kosten

Für die Genehmigung ist entsprechend den Bestimmungen nach Tarifziffer 51.5.2 und 51.5.2.1 der Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV) in der zurzeit geltenden Fassung eine Gebühr zu entrichten.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung können Sie nur online beantragen.

Onlinedienst:

  • Den Link zum Onlinedienst finden Sie unter "Formulare".
  • Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
  • Sie können Ihre Eingaben 30 Tage lang zwischenspeichern.
  • Um den Online-Antrag ausfüllen und abschicken zu können, brauchen Sie ein Servicekonto. Wenn Sie noch kein Servicekonto haben, können Sie sich dafür registrieren. Sie können das im Laufe des Online-Antrages tun.
  • Sie erhalten den Bescheid per Post.

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen. Die Bearbeitung kann erst nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen erfolgen.

Frist

Gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung ist der Beginn einer Haltung unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Arten nach Anhang A (EG 2023/0966) beantragen
  • Anhang-A-Arten unterliegen nach EU-Recht einem Vermarktungsverbot. Davon kann in bestimmten Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden
  • Betrifft Papageien, Landschildkröten, Rio-Palisander, einige Schlangen und Warane, Elfenbein, Pelze wie Ozelot u.a.
  • Zuständigkeit: Magistrat der Stadt Bremerhaven, Umweltschutzamt / Untere Naturschutzbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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