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Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden Entgegennahme

Bremen 99138034261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99138034261000

Leistungsbezeichnung

Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude einreichen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

08.09.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der oder die Bauherr:in oder Eigentümer:in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt.

Volltext

Bei dem Ausbau und der Erweiterung sowie bei bestimmten Änderungen von Gebäuden ist von dem oder der Bauherr:in die Einhaltung der Anforderungen nach dem GEG nachzuweisen. Der Nachweis, ob die Anforderungen eingehalten sind, erfolgt mit der Erfüllungserklärung (§ 92 Absatz 2 GEG). Die Erfüllungserklärung ist innerhalb von 3 Monaten nachdem die Baumaßnahme fertiggestellt wurde, abzugeben.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllte Erfüllungserklärung (§ 92 Abs. 2 GEG)
    • gegebenenfalls eine Kopie der nach § 50 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für das gesamte Gebäude (§ 93 GEG)
    • gegebenenfalls eine Kopie der zur Einhaltung der Anforderungen nach § 51 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für die hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume und in den Fällen des § 51 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes die Berechnung zum sommerlichen Wärmeschutz (§ 93 GEG) sowie
    • gegebenenfalls eine Kopie des Energieausweises (§ 80 GEG).

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei dem Ausbau, oder Erweiterung oder bei Änderungen des Gebäudes erfüllt werden, wenn Sie das Gebäude um beheizte oder gekühlte Räume erweitern oder ausbauen (§ 51 GEG). Auch bei Änderungen, für die Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt wurden (§ 48 Abs.1, 50 Abs. 1 bis 3 GEG), müssen Sie eine Erfüllungserklärung vorlegen.

Die Erfüllungserklärung darf in diesen Fällen von Personen ausgestellt werden, die nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind.

Sie müssen die Erfüllungserklärung nach dem von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bekannt gemachten Muster gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 GEGV einreichen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Den Antrag zum Ausfüllen finden Sie hier im Serviceportal unter "Weitere Informationen" - "Formulare" - "Erfüllungserklärung für die Änderung sowie Erweiterung oder den Ausbau bestehender Gebäude". 
  • Füllen Sie den Antrag aus.
  • Beauftragen Sie eine nach § 88 GEG berechtigte Person zur Ausstellung der Erfüllungserklärung.
  • Übersenden Sie die erstellte und unterzeichnete Erfüllungserklärung.
  • Senden Sie das PDF per E-Mail an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Erfüllungserklärung ist nur über das System einzureichen. Gegebenenfalls wird nach einem Stichprobenverfahren überprüft.

Frist

Die Erfüllungserklärung ist 3 Monate nach Abschluss der Baumaßnahmen am Gebäude oder der Baumaßnahmen einzureichen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude einreichen 
  • Änderungen eines Bestandsgebäudes sind z. B. Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen mit mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (z. B. Außenwände, Fenster, Dachflächen), Erweiterungen oder Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume
  • Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden 
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine Erfüllungserklärung abzugeben 
  • Mit der Erfüllungserklärung muss mindestens ein Energieausweis eingereicht werden, die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z. B. Berechnungsunterlagen zum Energieausweis, Unternehmererklärung nach § 96 Absatz 1 GEG) 
  • Zuständigkeit: Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, Referat 44, Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden