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Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

Bremen 99063015001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063015001000

Leistungsbezeichnung

Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Immissionsschutz (Synonym), Voraussetzungen Genehmigung (Synonym), Standortwahl Anlage (Synonym), Vorbescheid zur Genehmigung (Synonym), Genehmigungsvoraussetzungen (Synonym), Standort Anlage (Synonym), Anlagenstandort (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

01.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.

Volltext

Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

  • ELiA-Formulare
    • (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung), verfügbar auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
  • Erläuterungen zur Anlage
  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne oder Gutachten
  • Sonstige Unterlagen
    •  gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen

Voraussetzungen

  • Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
  • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen

Kosten

290 Euro bis 11.500 Euro. Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr für die Genehmigung zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die genannten Unterlagen unterschrieben bei der Behörde ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Falls erforderlich fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
  • Die zuständige Stelle fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
  • Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
  • In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt. 
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
  • Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls.

Online-Beantragung:

  • Den Link zum Onlinedienst "ELiA-Online - Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung" finden Sie unter "Weitere Informationen".
  • Bitte melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über das Servicekonto Gemeinsam-Online an oder registrieren Sie sich zuerst.
  • ELiA-Online ist ein formularbasierter Onlinedienst, mit dem auch per Upload-Funktion weitere Unterlagen (Gutachten, Zeichnungen etc.) dem Antrag oder der Anzeige beigefügt werden können.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall.

Frist

Geltungsdauer: 2 Jahre (Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu 2 weitere Jahre verlängert werden.)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
  • auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden
  • Zuständig:
    • Genehmigungsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
      • Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
      • Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
      • oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden