Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV)
- § 49 Wasserhaushaltsgesetz
- Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Wulsdorf der Stadtwerke Bremerhaven AG
- Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Langen/Leherheide der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG
Sie möchten einen Brunnen in Ihrem Garten errichten? Dann brauchen Sie entweder eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung (innerhalb eines Wasserschutzgebietes) oder müssen die Errichtung des Brunnens anzeigen (außerhalb eines Wasserschutzgebietes).
In Zeiten immer trockenerer Sommermonate steigt der Bedarf an Gießwasser für den Garten. Ein eigener Brunnen im Garten, der das Grundwasser aus dem Boden befördert, ist vielerorts eine Alternative zum kostbaren Trinkwasser.
Liegt der Standort des geplanten Brunnens in einem Wasserschutzgebiet, brauchen Sie für die Errichtung des Brunnens eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung.
Wenn sich der Standort des Brunnens außerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet, müssen Sie die Errichtung des Brunnens anzeigen.
Sie können den Antrag auf Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung oder die Anzeige über den Online-Service und schriftlich stellen.
Online-Beantragung:
- Nutzen Sie den Online-Service. Den Link finden Sie unter "Formulare".
- Der Online-Service führt Sie komfortabel durch den Antrag.
- Sie erhalten den Bescheid per Post.
Schriftliche Beantragung (per Post, per Mail):
- Füllen Sie das Antragsformular aus. Sie finden es unter „Formulare“.
- Schicken Sie das ausgefüllte Formular mit den benötigten Unterlagen an das Umweltschutzamt/Wasserbehörde.
- Sie erhalten den Bescheid per Post.
- Brunnen zur Gartenbewässerung
- Innerhalb eines Wasserschutzgebietes muss eine Erlaubnis bzw. Genehmigung beantragt werden.
- Außerhalb eines Wasserschutzgebietes muss die Errichtung eines Brunnens angezeigt werden.
- Online-Service vorhanden.
- Zuständige Stelle: Umweltschutzamt/Wasserbehörde