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Meldepflicht wegen eines fehlenden oder bezüglich Inhalt oder Echtheit zweifelhaften Immunitätsnachweises gegen Masern Entgegennahme

Bremen 99003104261000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003104261000

Leistungsbezeichnung

Meldepflicht wegen eines fehlenden oder bezüglich Inhalt oder Echtheit zweifelhaften Immunitätsnachweises gegen Masern Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Nicht vorgelegter beziehungsweise zweifelhafter Nachweis einer Immunität im Rahmen der einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht an das Gesundheitsamt melden / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Brhv (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Das Masernschutzgesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor Masern.

Volltext

Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland gegen Masern impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere 100 bis wenige 1.000 Menschen in Deutschland an Masern erkranken. Die Elimination der Masern ist jedoch möglich, wenn 95% der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind.

Durch das Gesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern geschützt sind. Vor allem sollen Kinder in Kindertagesstätten oder Horten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen wirksam vor Masern geschützt werden. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen:

a) Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 Nummer 4) betreut werden,

Personen, die bereits 4 Wochen:

b) in einer Einrichtung (§ 36 Absatz 1 Nummer 4) untergebracht sind oder 

c) in einer Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe.

Frist

Keine Angabe.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Nicht vorgelegter beziehungsweise zweifelhafter Nachweis einer Immunität im Rahmen der einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht an das Gesundheitsamt melden
  • Impfschutz soll dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern geschützt sind.
  • Über das Online-Meldeportal oder das Meldeformular möglich
  • Zuständigkeit: Gesundheitsamt Bremerhaven

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

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