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Landeseigene oder kommunale Grundstücke, Immobilien und Gegenstände Verkauf

Bremen 99050089238000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050089238000

Leistungsbezeichnung

Landeseigene oder kommunale Grundstücke, Immobilien und Gegenstände Verkauf

Leistungsbezeichnung II

Umgang mit herrenlosen Grundstücken im Land Bremen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie interessieren sich für Grundstücke im Land Bremen, auf welche der Verzicht auf das Aneignungsrecht durch das Land Bremen erklärt wurde?

Volltext

Jeder Grundstückseigentümer kann nach § 928 BGB das Eigentum an seinem Grundstück aufgeben. Diese Art der Eigentumsaufgabe nennt man Dereliktion. Der Eigentümer hat im Falle einer Dereliktion die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt abzugeben. Diese wird im Grundbuch eingetragen (§ 928 Abs. 1 BGB). Mit Eintragung in das Grundbuch wird der Verzicht auf das Eigentum wirksam und das Grundstück herrenlos. 

Das Grundbuchamt führt in Bremen und Bremerhaven keine Listen über herrenlose Grundstücke, da es technisch nicht möglich ist, diese Information aus bestehenden Grundbüchern herauszufiltern. Es besteht somit keine Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, eine Auflistung aller herrenlosen Grundstücke im Land Bremen zu erhalten. 

Sollte ein Grundstück herrenlos sein, hat der Fiskus des Landes, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB). Zuständig in Bremen ist der Senator für Finanzen. 

Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, so kann dieses herrenlose Grundstück gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes an einen Dritten übertragen werden. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.

Die Tatsache, dass ein Grundstück verwahrlost ist oder ein Gebäude verlassen erscheint, weist nicht automatisch darauf hin, dass es sich um ein herrenloses Grundstück handelt. Die Auskunft, wer Eigentümer einer Immobilie bzw. eines Grundstücks ist, unterliegt dem Datenschutz und darf nur bei berechtigtem Interesse erfolgen. Das berechtigte Interesse muss beim Grundbuchamt nachgewiesen werden. 

Dem Senator für Finanzen sind derzeit keine herrenlosen Grundstücke bekannt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Keine.

Kosten

Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, so kann ein herrenloses Grundstück gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes an einen Dritten übertragen werden. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Umgang mit herrenlosen Grundstücken im Land Bremen
  • Sollte ein Grundstück herrenlos sein, hat der Fiskus des Landes, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB). Zuständig in Bremen ist der Senator für Finanzen. 
  • Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, so kann dieses herrenlose Grundstück gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes an einen Dritten übertragen werden. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.
  • Dem Senator für Finanzen sind derzeit keine herrenlosen Grundstücke bekannt.

Ansprechpunkt

  • Staatlicher Hochbau und Immobilienwirtschaft, Baufachtechnische Zuwendungsprüfung      E-Mail: hochbau-immobilien@finanzen.bremen.de

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden