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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung

Bremen 99026004001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026004001000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)
  • Fahrzeugbesitz (1090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

10.07.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten sich über die Ausnahmegenehmigung informieren? Hier erfahren Sie mehr.

Volltext

Fahrzeuge, die den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) oder dem Europäischen Recht nicht entsprechen, können in Deutschland nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden. 

Darunter können zum Beispiel Fahrzeuge mit spezifizierter Bauweise oder Importfahrzeuge fallen. Beim Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ können Sie für diese Fahrzeuge vor der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gutachten

    eines/einer amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO in dem die Abweichungen von den Bauvorschriften genannt und begründet sind.

  • Ausländische Fahrzeugpapiere (zum Beispiel US-Title oder andere)
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

    inklusive des Nationalpasses der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in

  • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich

    Personalausweis oder Reisepass der/des Bevollmächtigten

  • Bei Zulassung auf Firmen zusätzlich
    • Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
    • Vollmacht, wenn der/die Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften für folgendes erfüllt sind:

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Darüber hinaus hängt die Entscheidung vom jeweiligen Einzelfall ab. 

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen im Fachbereich „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ entschieden.

Kosten

Die Mindestgebühr beträgt 20,00 EUR. Die konkreten Gebühren sind je nach Einzelfall variabel. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Verfahrensablauf

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigen Sie im Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ einen Termin. 

Diesen können Sie entweder online oder telefonisch über das Bürgertelefon Bremen vereinbaren. 

Anschließend wird bei Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen die beantragte Ausnahmegenehmigung sofort innerhalb des Termins ausgestellt und an die beantragende Person übergeben. 

Danach kann beim BürgerServiceCenter-Nord beziehungsweise BürgerServiceCenter-Stresemannstraße einen Termin zur Zulassung des betroffenen Fahrzeuges vereinbart werden. 

Nur für die folgenden Vorschriften der StVZO können im Bürgeramt Ausnahmegenehmigungen gestellt werden:

  • § 35a,
  • § 35a Abs. 4,
  • § 38a/b,
  • § 38a,
  • § 43 Abs. 2,
  • § 49a,
  • § 49a Abs. 1.,
  • § 50 Abs. 5,
  • § 51a, Abs. 1,
  • § 53 Abs. 4,
  • § 53a, Abs. 4 und
  • § 59 Abs. 2 StVZO. 

Zusätzlich für Firmen: 

  • § 35a Abs. 2 + 3 und
  • § 40 in Verbindung mit § 22a StVZO.

Sind in Ihrem Gutachten andere Rechtsgrundlagen aufgeführt, ist das Amt für Straßen und Verkehr (ASV) für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen zuständig. 

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Amt für Straßen und Verkehr (ASV). Weitere Informationen erhalten Sie unter „Wo kann ich mehr erfahren?“ – „AG § 70 StVZO - Amt für Straßen und Verkehr“.

Termine können Sie jederzeit online über die Terminvereinbarung im Menü auf der rechten Seite oder unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:

Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde: +49 421 361-88668 oder +49 421 115.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bearbeitung zeitnah.

Frist

Die vorgelegten Gutachten sollten nicht älter als 18 Monate sein.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen

  • Erforderlich für Fahrzeuge, die den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) oder dem Europäischen Recht nicht entsprechen.
    • Darunter können zum Beispiel Fahrzeuge mit spezifizierter Bauweise oder Importfahrzeuge fallen.
  • Dürfen nur erteilt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfüllt wurden.
    • Entscheidung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
  • Zuständige Stelle: Bürgeramt "Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde"

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden