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Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis

Bremen 99026007005000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026007005000

Leistungsbezeichnung

Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)
  • Transportgenehmigungen (2110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

11.07.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten sich über eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV informieren? Hier erfahren Sie mehr.

Volltext

Die Einzelgenehmigung ist die behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften für Kraftfahrzeuge entspricht. Diese ist notwendig, wenn ein Fahrzeug erstmalig zugelassen werden soll, für das bisher keine Typgenehmigung vorliegt. Dies ist zum Beispiel bei Wohnmobilen, LKW oder Anhängern der Fall. Der entsprechende Antrag muss vor dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeuges gestellt werden. Dem Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung ist beizufügen:

  • das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder 
  • das Gutachten eines vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten Technischen Dienstes. 

Zu dem Gutachten gehören auch:

  • der mehrseitige EU-Fahrzeuggenehmigungsbogen und 
  • die Aufstellung der Rechtsakte/Vorschriften nach denen das Fahrzeug geprüft wurde. 

In der Stadt Bremen muss nach Erteilung der Einzelgenehmigung für die KFZ-Zulassung ein separater Termin im BürgerServiceCenter-Nord oder im BürgerServiceCenter-Stresemannstraße online oder telefonisch vereinbart werden.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird die Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Gutachtens geprüft und, ob die relevanten Vorschriften des Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG, alternativ die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erfüllt sind.

Sofern in dem Gutachten Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgestellt wurden, ist außerdem die entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 76 FZV in Verbindung mit § 70 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung dem Antrag beizufügen.

Ausnahmegenehmigungen sind beim Amt für Straßenverkehr (ASV) oder in Ausnahmefällen auch direkt im Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

    inklusive des Nationalpasses der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in

  • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich

    Personalausweis oder Reisepass der/des Bevollmächtigten

  • Bei Firmen zusätzlich
    • Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung aus dem die Betriebsanschrift in Bremen hervorgeht
  • Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis nach § 13 EG-Fahrzeugsgenehmigungsverordnung (EG-FGV)
    • zum Beispiel TÜV, DEKRA und weitere

Voraussetzungen

Soll ein neues Fahrzeug der Klasse:

  • M (unter anderem PKW, Wohnmobile oder Busse),
  • N (unter anderem LKW und Sattelzugmaschinen) oder
  • O (Anhänger)

erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, muss es einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilt worden sein. Der Nachweis, dass das fertige vollständige beziehungsweise vervollständigte Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, ist durch die Vorlage:

  • der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) bei EG-Typgenehmigten Fahrzeugen oder
  • der Datenbestätigung des Herstellers und der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer eingetragen ist, bei national getypten Fahrzeugen zu führen.

Kosten

39,50 EUR für die Einzelgenehmigung. Für eine etwaige Ausnahmegenehmigung fallen noch gesonderte Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) ist zwingende Voraussetzung für die KFZ-Zulassung. Sie muss daher vor der Kfz-Zulassung beantragt werden. Die Einzelgenehmigung kann bereits durch Fahrzeughersteller, Händler oder späterem Halter bei jeder Genehmigungsbehörde beantragt und eingeholt werden.

Die Zuständigkeit für die spätere KFZ-Zulassung liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. 

Bei Gewerbetreibenden ist der Betriebssitz maßgeblich. 

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bearbeitung zeitnah.

Frist

Die vorgelegten Gutachten sollten nicht älter als 18 Monate sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV beantragen
  • Betriebserlaubnis oder Einzelfallgenehmigung für Fahrzeuge beantragen, für die keine EGTypgenehmigung besteht
    • zum Beispiel bei Wohnmobilen, LKW oder Anhängern
  • Gutachten eines/einer anerkannten Sachverständigen ist erforderlich
  • Zuständig: Bürgeramt "Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde"

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden