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Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Entgegennahme

Bremen 99006051261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006051261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Biotechnologie (Synonym), Biostoffe (Synonym), Biologische Arbeitsstoffe (Synonym), Risikogruppe (Synonym), Versuchstierhaltung (Synonym), Schutzstufe (Synonym), Laboratorien (Synonym), Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe (Synonym), Gezielte Tätigkeiten (Synonym), Nicht-gezielte Tätigkeiten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

18.07.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie erstmalig gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 aufnehmen, müssen Sie dies anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) fasst die Biologischen Arbeitsstoffe unter dem Begriff „Biostoffe" zusammen. Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.

Viele Beschäftigte sind bei ihrer Arbeit Biostoffen ausgesetzt. Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitswesen, Abfallbehandlung, Abwassertechnik, Tierhaltung und Lebensmittelherstellung.

Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist zum Beispiel das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden aber nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die biologischen Arbeitsstoffe als Begleitstoffe oder Verunreinigungen auftreten und nicht das Ziel der Arbeiten sind. Beispiele hierzu sind Abfallsortieranlagen, Archive oder auch Arbeiten in der Forstwirtschaft. Die Organismen werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in die Risikogruppen 1-4 eingestuft, wobei Risikogruppe 1 die geringste Gefährdung bedeutet.

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten anzuzeigen:

  • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
    • einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2
    • einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen
    • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4
    • die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
    • das Einstellen einer nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

    Erforderliche Unterlagen

    • Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen
      • Name und Anschrift des Arbeitgebers
      • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen
      • die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
      • Aufgabenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz
      • Lageskizze, Grundrissskizze aus der die sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Autoklav, MSW, Zentrifuge und weitere), die Einrichtungen zur Dekontamination, Reinigung und Desinfektion (unter anderem Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender, Augenspülung), Sichtfenster und Aufschlagsrichtung der Türen, Aufbewahrungsort der Persönlichen Schutzausrüstung und der Straßenkleidung hervorgehen
      • Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung
      • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz
      • Abweichungen von Schutzmaßnahmen
      • Prüfprotokoll der Installationsprüfung der Geräte, deren Sicherheit von den Aufstellungsbedingungen abhängt
      • Desinfektions- / Hygieneplan

      Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.

    Voraussetzungen

    Gegebenenfalls ist eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) zu beantragen, beziehungsweise die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV zu begründen.

    Kosten

    Richtet sich nach dem Gesundheitskostenverzeichnis des Landes Bremen.

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige ist schriftlich bei der zuständigen Stelle nach dem Landesrecht einzureichen.
    • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
    • In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingeht. In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung, jedoch können weitere Unterlagen angefordert werden, beziehungsweise kann bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (Anhänge BioStoffV, TRBA 100 und weitere) die Behebung der Mängel gefordert werden.

    Frist

    Die Anzeige hat spätestens 30 Tage - vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten, - vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder - vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen. Die Anzeige der Aufnahme infizierter Patient:innen in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 hat unverzüglich zu erfolgen.

    Hinweise

    nicht vorhanden

    Rechtsbehelf

    nicht vorhanden

    Kurztext

    • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen
    • Erstmalige gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind
    • Erstmalige nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen
    • Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die nicht erlaubnispflichtig sind, müssen angezeigt werden  
    • Weiterhin anzeigepflichtig ist:
      • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind,
      • die Aufnahme infizierter Patient:innen in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
      • das Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
    • Die Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingeht. In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung
    • Zuständige Stelle: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

    Ansprechpunkt

    nicht vorhanden

    Zuständige Stelle

    nicht vorhanden

    Formulare

    nicht vorhanden