Ergänzungsschule Anzeige
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Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muss genaue Angaben über die Schulart, die Gliederung des Unterrichts und das Schulziel enthalten.
- Nachweise
Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Trägers, der Leiter:in und des Lehrpersonals (Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis).
- Weitere Angaben
Anzeige unter genauer Angaben über die Schulart, den Beginn des Unterrichts, die Gliederung des Unterrichts und das Schulziel.
Der Antrag ist bei der Senatorin für Kinder und Bildung zu stellen. Die Antragstellung ist formlos möglich.
Gemäß § 4 des Privatschulgesetzes müssen die nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigenpflichtige Privatschulen einen Namen führen, der sie als Privatschule erkennen lässt. Unrichtige oder irreführende Bezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Senatorin für Kinder und Bildung anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muss genaue Angaben über den Beginn des Unterrichts, die Schulart, die Gliederung des Unterrichts nach § 14 Abs. 1 Brem. Privatschulgesetz sowie unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 Brem. Privatschulgesetz und das Ausbildungsziel enthalten.
Die Senatorin für Kinder und Bildung überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen.
Die Anzeige als Ergänzungsschule wird von der Senatorin für Kinder und Bildung bestätigt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Eröffnung einer Ergänzungsschule anzeigen
- Muss vor Unterrichtstätigkeit erfolgen
- Beantragung formlos
- Darlegung der Eignung des Personals und der Qualität der Schule
- Zuständig: Referat 22 SKB