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Bescheinigung über das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis Ausstellung

Bremen 99010017012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010017012000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung über das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Erlöschen eines Aufenthaltstitels bei Auslandsaufenthalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.08.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Ein längerer Auslandsaufenthalt kann zum Erlöschen Ihres deutschen Aufenthaltstitels führen. Wenn Sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten wollen, beachten Sie bitte die unterschiedlichen Fristen, nach denen ein Aufenthaltstitel erlischt und beantragen Sie rechtzeitig eine Bescheinigung über das Fortbestehen Ihres Aufenthaltstitels.

Volltext

Was passiert mit Ihrem Aufenthaltstitel, wenn Sie Deutschland verlassen?

Allgemeine Informationen

Je nachdem, welchen Aufenthaltstitel Sie haben, gelten verschiedene Regeln, wann Ihr Aufenthaltstitel erlischt (ungültig wird). Das Erlöschen der Aufenthaltstitel richtet sich nach § 51 Aufenthaltsgesetz.

Wichtig für alle Aufenthaltstitel:

  • Wenn Sie schon vor der Ausreise wissen, dass Sie länger im Ausland bleiben werden, als erlaubt, stellen Sie bitte vorher einen Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde.
  • Wenn Sie wegen Wehrdienst länger im Ausland bleiben, erlischt Ihr Aufenthaltstitel nicht, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach dem Wehrdienst wieder nach Deutschland einreisen. Sie müssen dafür Nachweise vorlegen.

Aufenthaltserlaubnis

Ihre Aufenthaltserlaubnis wird 6 Monate nach Ihrer Ausreise aus Deutschland ungültig.

Eine längere Frist ist möglich, wenn Sie vorher einen Antrag stellen und Ihr Auslandsaufenthalt im Interesse Deutschlands ist. Beispiele:

  • Als Entwicklungshelfer:in im Ausland.
  • Familienangehörige von deutschen Diplomaten im Ausland.
  • Studierende, die ein bis 2 Gastsemester im Ausland verbringen (§ 16 Aufenthaltsgesetz).
  • Als Mitarbeiter:in eines internationalen Unternehmens mit Sitz in Deutschland.

Blaue Karte EU

  • Die Blaue Karte EU wird 12 Monate nach Ihrer Ausreise aus Deutschland ungültig.
  • Das gilt auch für Familienangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

Niederlassungserlaubnis

  • Ihre Niederlassungserlaubnis wird 6 Monate nach Ihrer Ausreise aus Deutschland ungültig.
  • Ausnahme: 
    • Sie sind mindestens 60 Jahre alt und 
    • haben mindestens 15 Jahre in Deutschland gelebt. 

Dann wird die Niederlassungserlaubnis erst nach 12 Monaten ungültig. Das gilt auch für Ihren Ehepartner, wenn dieser ebenfalls mindestens 60 Jahre alt ist und eine Niederlassungserlaubnis hat.

  • Eine Niederlassungserlaubnis kann außerdem auch länger gültig bleiben, wenn:
    • Sie mindestens 15 Jahre berechtigt in Deutschland gelebt haben, Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein Interesse an Ihrer Ausweisung besteht.
    • Sie mit einer Person verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Die Ausländerbehörde stellt dafür eine Bescheinigung aus (§ 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland nötig sein.

Erlaubnis Daueraufenthalt-EU

  • Die Erlaubnis Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn Sie aus Deutschland ausreisen:
    • Nach 6 Jahren, wenn Sie innerhalb der EU sind.
    • Nach 12 Monaten, wenn Sie außerhalb der EU, in Dänemark oder Irland sind.
    • Nach 24 Monaten, wenn Sie vorher eine Blaue Karte EU hatten und sich außerhalb der EU, in Dänemark oder Irland aufhalten.
  • Die Erlaubnis kann auch länger gültig bleiben, wenn:
    • Sie mindestens 15 Jahre berechtigt in Deutschland gelebt haben, Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein Interesse an Ihrer Ausweisung besteht.
    • Sie mit einer Person verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Die Ausländerbehörde stellt dafür eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz aus. Diese kann für die Wiedereinreise nötig sein.

Asylberechtigte und Anerkannte Flüchtlinge 

  • Wenn Sie Asylberechtigt sind oder Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erlischt Ihr Aufenthaltstitel bei Ausreise nicht, solange Sie im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge sind. 
  • Sollte Sie das Bundesgebiet verlassen und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer auf einen anderen Staat übergehen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. 

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Nachweise zu Ihrer Lebensunterhaltssicherung
  • Mitteilung über den Grund Ihres längeren Auslandsaufenthaltes

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Aufenthaltstitel. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

Kosten

Gebühr: 18€
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 51 AufenthG

Verfahrensablauf

Wenn Sie länger im Ausland bleiben möchten, als es Ihr Aufenthaltstitel erlaubt, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung dafür beantragen.

Bitte beachten Sie:

1. Eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann nur ausgestellt werden, wenn Ihr Auslandsaufenthalt im Interesse Deutschlands ist. 

Beispiele dafür sind:

  • Arbeiten als Entwicklungshelfer:in im Ausland
  • Familienangehörige von deutschen Diplomat:innen im Ausland
  • Ein bis 2 Gastsemester an einer ausländischen Hochschule für Studierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz)
  • Arbeitseinsatz für ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland

2. Eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann nur an Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgestellt werden, wenn:

  • Sie sich mindestens 15 Jahre berechtigt in Deutschland aufgehalten haben, Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein Grund für eine Ausweisung besteht.
  • Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben und kein Grund für eine Ausweisung besteht.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig.

Frist

Bitte beantragen Sie rechtzeitig (mindestens 8 Wochen) vor Ihrer geplanten Ausreise eine Bescheinigung, dass Ihr Aufenthaltstitel nicht erlischt oder dass Sie länger im Ausland bleiben dürfen. Für Ihre Wiedereinreise werden Sie wahrscheinlich die Originalbescheinigung benötigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden