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Taxigenehmigung Erteilung

Bremen 99084012001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99084012001000

Leistungsbezeichnung

Taxigenehmigung Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Taxigenehmigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Genehmigung (Synonym), Personenbeförderung (Synonym), Taxi (Synonym), Gelegenheitsverkehr (Synonym), Taxen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung (2010000)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.09.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Volltext

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • formeller Antrag
    • Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Wohn- und Betriebssitz
    • bei natürlichen Personen:
      • Geburtstag, Geburtsort
      • Anzahl der Fahrzeuge
      • Fahrzeugtyp
      • Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
  • Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
  • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft,

    nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleitung)

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
  • Allgemeine Unterlagen
    • Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
    • Gewerbeanmeldung
    • bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
    • beglaubigter Handelsregisterauszug
    • Kaufvertrag

Voraussetzungen

  • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
  • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten
  • Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Kosten

Kostenhöhe variabel von 100 EUR bis zu 1.465 EUR Die Höhe der Gebühren richtet sich nach: der Anzahl der Fahrzeuge und der Laufzeit der Genehmigung.

Verfahrensablauf

Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

  • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
  • Bei einer Übertragung wird die neue Genehmigung bis zum Ablauf der übertragenen Genehmigung befristet

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

Frist

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem ein Widerspruch erfolglos verlief.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Taxigenehmigung beantragen
  • für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit einem Taxi muss eine Genehmigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragt werden
  • zuständig: Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden