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Förderung Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Nicht-fossile Heizungssysteme Bewilligung

Bremen 99400320017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400320017000

Leistungsbezeichnung

Förderung Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Nicht-fossile Heizungssysteme Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Förderung für den Heizungstausch beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.07.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer seine Öl-, Gas- oder mit Kohle betriebene Heizung oder eine elektrische Widerstandsheizung gegen eine klimafreundliche Form der Wärmeversorgung austauschen möchte, kann noch bis zum 31.08.2025 Zuschüsse der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft dafür beantragen.

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung, außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Gebäudeeigentümer:innen, Mieter:innen und Pächter:innen sowie Unternehmen, die vertraglich die Wärmeversorgung und/oder Warmwasserversorgung eines Gebäudes übernommen haben (sogenannte Contractoren).

Wie wird gefördert?

Die Fördersumme wird so bemessen, dass die Summe der Fördermittel, die von Dritten sowie vom Land für dieselbe Maßnahme gewährt werden, 60 % der förderfähigen Investitionsausgaben entspricht.

Wer ist mein Ansprechpartner?

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft hat die BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH mit der Antragsbearbeitung im Rahmen dieser Förderrichtlinie beauftragt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die Förderung kann für bestehende Gebäude im Land Bremen unabhängig von ihrer Nutzungsart (Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung) gewährt werden. 
  • Es erfolgt der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder elektrischen Widerstandsheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen (wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 15 Jahre zurückliegt).
  • Über die ordnungsgemäße Stilllegung der Heizungsanlage wird eine Stilllegungsbescheinigung eines Fachbetriebes oder Entsorgungsbetriebes vorgelegt.
  • Eine Landesförderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn für die selbe Maßnahme eine Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) beantragt und bewilligt wird.
  • Wichtig: Der Antrag auf Landesförderung und Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn muss als Erstes erfolgen und den Antragstellenden muss die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorliegen, bevor der Antrag auf Bundesförderung gestellt werden kann. Hintergrund ist das muss vor dem Antrag auf Bundesförderung gestellt werden geänderte Antragsverfahren des Bundes, denn mit Erhalt der Förderzusage der KfW liegt der Zeitpunkt des Vorhabenbeginns bei dieser Zusage. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Antragstellung auf Landesförderung nicht mehr möglich. 

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Beantragen Sie die Förderung bei der BAB bevor Sie Ihren Antrag auf Bundesförderung stellen.  
    • Hintergrund ist das geänderte Antragsverfahren des Bundes, denn mit Erhalt der Förderzusage der KfW liegt der Zeitpunkt des Vorhabenbeginns bei dieser Zusage. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Antragstellung auf Landesförderung nicht mehr möglich.
  • Den Link zum Antragsformular finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?".
  • Senden Sie den Antrag per Post oder E-Mail an die BAB oder geben Sie den Antrag direkt dort ab (Domshof 14/15
    28195 Bremen)

Bearbeitungsdauer

Keine Angaben.

Frist

Eine Antragstellung ist nur noch bis zum 31.08.2025 möglich. Nach diesem Datum eingereichte Anträge müssen abgelehnt werden. Die Heizungstauschmaßnahme muss innerhalb von 13 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein. Der Verwendungsnachweis über das durchgeführte Vorhaben muss spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme dem Projektträger vorgelegt werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Förderung für den Heizungstausch beantragen 
    • Wichtig: Der Antrag auf Landesförderung und Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn muss als Erstes erfolgen und den Antragstellenden muss die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorliegen, bevor der Antrag auf Bundesförderung gestellt werden kann.
    • Hintergrund ist das geänderte Antragsverfahren des Bundes, denn mit Erhalt der Förderzusage der KfW liegt der Zeitpunkt des Vorhabenbeginns bei dieser Zusage. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Antragstellung auf Landesförderung nicht mehr möglich.
  • Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft hat die BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH mit der Antragsbearbeitung im Rahmen dieser Förderrichtlinie beauftragt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden