Schule in freier Trägerschaft Aufnahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
06.10.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die Schulbesuchspflicht kann nicht nur an öffentlichen Schulen, sondern auch an Schulen in freier Trägerschaft erfüllt werden. Die Schulen in freier Trägerschaft nehmen Schüler:innen nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften auf, können aber zusätzliche Aufnahmebedingungen festlegen.
Die Aufnahme an Schulen in freier Trägerschaft erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie an öffentlichen Schulen:
- schulpflichtiges Alter
- gegebenenfalls Anmeldung von noch nicht schulpflichtigen Kindern
- erfolgreicher Besuch der Grundschule als Voraussetzung für die Aufnahme an Schulen der Sekundarstufe I
- gegebenenfalls besondere Zugangsvoraussetzungen für besondere Schulformen oder Schularten.
Schulen in freier Trägerschaft können darüber hinaus eigene Aufnahmevoraussetzungen festlegen, zum Beispiel
- Religionszugehörigkeiten bei Bekenntnisschulen
- Eignung für spezielle pädagogische Konzepte
- besondere Leistungsvoraussetzungen.
Die Anmeldung ist grundsätzlich gebührenfrei.
Von den Schulen in privater Trägerschaft können Schulgelder für den Schulbesuch erhoben werden, die von den Eltern/ Erziehungsberechtigten zu zahlen sind. Bitte informieren Sie sich hierzu direkt bei den jeweiligen Privatschulen.
- Die Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft erfolgt nach einem Anmeldeverfahren, das grundsätzlich in den gleichen Zeiträumen stattfindet wie an öffentlichen Schulen.
- Terminabweichungen werden von den Schulen in freier Trägerschaft bekanntgegeben.
- Bei einer eventuellen Ablehnung der Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft ist immer eine Anmeldung an einer öffentlichen Schule möglich.
Die Entscheidung über die Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage, so dass im Falle einer Ablehnung noch eine fristgerechte Anmeldung an einer öffentlichen Schule möglich ist.
Es gelten die Anmeldefristen für öffentliche Schulen, gegebenenfalls werden abweichende Fristen der Schulen in freier Trägerschaft von diesen bekanntgegeben.
Die Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft erfolgt durch den Abschluss eines privatrechtlichen Schulvertrags, der ein privatrechtliches Schulverhältnis begründet. Es sind zivilrechtliche Rechtsmittel möglich.
- Aufnahme an einer allgemeinbildenden Privatschule beantragen
- Der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft (Privatschule) wird gestattet, wenn diese Schule den rechtlichen Status staatlich anerkannt oder staatlich genehmigt hat.
- Die Aufnahme erfolgt bilateral zwischen Elternhaus und Schulträger, die Behörde vermittelt keine Plätze an Privatschulen
- Zuständig: Senatorin für Kinder und Bildung