Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Veränderung
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Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Ihre Lebensumstände haben sich geändert? Erfahren Sie hier mehr.
Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und sich Ihre Lebensumstände verändert haben, dann müssen Sie die Änderungen dem Sozialamt Bremerhaven melden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich
- Ihre Einkommensverhältnisse geändert haben,
- sich Ihre familiären Verhältnisse geändert haben.
- wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, ist dies sofort, spätestens nach 3 Tagen der Arbeitsaufnahme zu melden
- Sie eine Entscheidung im Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten haben.
- Sie einen Aufenthaltstitel erhalten haben.
Manche Veränderungen müssen Sie nicht melden. Diese werden von Amts wegen durchgeführt:
- Umstellung auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) analog SGB XII
Sie sind Ausländer:in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und erfüllen bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen.
Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
- Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)
Bei Ihnen haben sich Veränderungen beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ergeben.
Folgende Veränderungen müssen Sie dem Sozialamt melden:
- Änderungen in den Einkommensverhältnissen unabhängig von der Einkommensart (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I, Kindegeld, Unterhalt etc.)
- Änderungen in den Vermögensverhältnissen
- Änderungen in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis etc.)
- Änderungen in persönlichen, familiären und sonstigen Verhältnissen (Geburt eines Kindes, Umzug, Auszug, Zuzug, Krankenhausaufenthalt, Eheschließung, Ehescheidung etc.)
Die Änderungen können Sie schriftlich per Mail der zuständigen Stelle melden.
Von dort erhalten Sie einen neuen Bescheid zu den Veränderungen in Ihren Verhältnissen oder anderweitig Nachricht, sofern der Sachverhalt noch zu klären ist.
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden erweitert
- Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können schriftlich per E-Mail oder telefonisch gemeldet werden (Telefonnummern nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens)
- Zuständig: Magistrat der Stadt Bremerhaven, Sozialamt