Bundestagswahl Durchführung
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Alle 4 Jahre findet eine Bundestagswahl statt. Alle Bürger:innen, die die Voraussetzungen erfüllen, dürfen an der Wahl teilnehmen und Ihre Stimme abgeben. Zur Bundestagswahl hat jede wahlberechtigte Person 2 Stimmen zu vergeben, die Erststimme für eine:n Abgeordnete:n des Wahlkreises und die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei.
Sie können Ihre Stimme entweder persönlich am Wahltag im Wahllokal oder vorher per Briefwahl abgeben.
Im Wahllokal geben Sie Ihre Stimme auf einem Stimmzettel ab. Diesen erhalten Sie vom Wahlvorstand, wenn Sie den Wahlraum betreten. Mit dem Stimmzettel gehen Sie dann einzeln in eine Wahlkabine. Dort kennzeichnen Sie den Stimmzettel. Danach falten Sie den Stimmzettel so, dass man Ihre Kennzeichnung nicht erkennen kann. Der Wahlvorstand prüft dann anhand Ihrer Wahlbenachrichtigung oder Ihres Ausweises, ob Sie im Wählerverzeichnis aufgeführt und damit wahlberechtigt sind. Wenn dies der Fall ist, können Sie Ihren Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen. Im Wählerverzeichnis wird vermerkt, dass Sie Ihre Stimme abgegeben haben.
Falls Sie per Briefwahl Ihre Stimme abgeben möchten, müssen Sie dieses beantragen. Ein Briefwahlantrag kann per Online-Antrag, Post, Fax oder E-Mail gestellt werden. Eine persönliche Antragstellung ist im Wahlamt oder einer der Außenstellen möglich. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
- Wahllokal
- gegebenenfalls Wahlbenachrichtigung
- Ausweisdokument
- Briefwahl
- Angabe persönlicher Daten (Name, Geburtsdatum, Meldeadresse/Hauptanschrift, gegebenenfalls abweichende Versandanschrift)
Sie dürfen an einer Bundestagswahl teilnehmen, wenn Sie
- die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben,
- spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenen sind (zum Beispiel durch Richterspruch).
Wahllokal
- Sie betreten den Wahlraum,
- Wahlhelfer:in gibt einen Stimmzettel aus,
- Sie kennzeichnen und falten den Stimmzettel in der Wahlkabine,
- Sie treten mit dem gefalteten Stimmzettel an den Wahltisch,
- Wahlhelfer:in prüft Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses (gegebenenfalls unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung oder eines Ausweisdokuments),
- Sie werfen den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
- Ab 18 Uhr wird das Wahllokal geschlossen und alle abgegebenen Stimmzettel ausgezählt.
Briefwahl
- Sie stellen einen Briefwahlantrag beim Wahlamt.
- Das Wahlamt prüft die Eintragung ins Wählerverzeichnis und damit die Wahlberechtigung.
- Die Briefwahlunterlagen werden vom Wahlamt an Sie verschickt.
- Sie empfangen die Briefwahlunterlagen und gehen wie folgt vor:
- Kennzeichnen Sie den Stimmzettel und verpacken diesen in den weißen Umschlag.
- Der weiße Umschlag wird in den roten Umschlag gepackt.
- Der beiliegende Wahlschein wird von Ihnen unterschrieben und ebenfalls in den roten Umschlag gepackt.
- Verschließen Sie den roten Umschlag.
- Den roten Umschlag verschicken Sie per Post.
- Der rote Umschlag kommt beim Wahlamt an. Das Wahlamt verwahrt alle roten Umschläge sicher bis zum Wahltag.
- Am Wahltag werden alle roten Umschläge samt Inhalt auf Formalitäten geprüft und ab 18 Uhr die Stimmzettel ausgezählt.
Umzug
Sollte ein Umzug mit zeitlicher Nähe (6 Wochen oder weniger) zur Wahl stattfinden, kann dies Auswirkungen auf die Wahlberechtigung haben. Es gilt grundsätzlich der Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, nicht der Tag des tatsächlichen Einzuges! Melden Sie sich in einem solchen Fall bitte zeitnah beim Wahlamt, um Ihre Möglichkeit zu wählen zu besprechen.
Auslandsdeutsche
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn Auslandsdeutsche an einer Bundestagswahlen teilnehmen wollen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.
- An einer Bundestagswahl teilnehmen
- Bundestagswahl findet alle 4 Jahre statt
- Wahlberechtigt sind:
- deutsche Staatsbürger:innen,
- die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung bewohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (zum Beispiel durch Richterspruch).
- Gewählt werden kann per Briefwahl oder im Wahllokal
- Ein Umzug, der 6 Wochen oder weniger vor einer Bundestagswahl stattgefunden hat, kann Auswirkungen auf die Wahlberechtigung haben.
- Es gilt grundsätzlich der Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, nicht der Tag des tatsächlichen Einzuges!
- Sogenannte Auslandsdeutsche, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Es muss vor der Wahl ein schriftlicher Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde gestellt werden.
- Zuständigkeit: Statistisches Landesamt Bremen - Wahlen