Abweichen von Regelungen zur Arbeitszeit Bewilligung
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers für Mitarbeitende in deren Unternehmen eine abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen eine Ausnahme für längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen lassen.
Dafür müssen Sie einen formlosen Antrag stellen. Die abweichenden Arbeitszeiten müssen begründet sein.
Eine Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit ist möglich für:
- kontinuierliche Schichtbetriebe
- Bau- und Montagestellen
- Saison- und Kampagnenbetriebe
Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann Ihnen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen.
Auch für Bau- und Montagestellen kann eine längere Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus bewilligt werden.
Bei Saison- und Kampagnenbetrieben können Ihnen für die Zeit der Saison oder Kampagne längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden.
Die Verlängerung der Arbeitszeit muss jeweils durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind tägliche Arbeitszeiten von mehr als 12 Stunden grundsätzlich nicht zulässig.
Die Ausnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.
Sie können eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit Ihrer Beschäftigten unter folgenden Voraussetzungen beantragen:
- Für einen kontinuierlichen Schichtbetrieb, wenn zusätzliche Freischichten erreicht werden. Zusätzliche Freischichten liegen vor, wenn durch die Verlängerung der Arbeitszeit für die betroffenen Beschäftigten mehr freie zusammenhängende Tage zur Verfügung stehen als vorher.
- Für Bau- und Montagestellen; besonders relevant, wenn der Einsatzort vom Wohnort der Beschäftigten weit entfernt ist und ihnen für die verlängerte Arbeitszeit auf der Bau- oder Montagestelle eine entsprechend längere Ruhezeit am Wohnort sichergestellt wird.
- Für Ihren Saison- oder Kampagnenbetrieb, wenn für die bestimmte Jahreszeit ein außergewöhnlicher Arbeitsanfall besteht, der nicht durch andere organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden kann.
Sie können den Antrag auf Bewilligung nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Vom Arbeitszeitgesetz abweichende längere Arbeitszeiten können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:
- Sie stellen einen formlosen Antrag
- Sie senden diesen an die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (je nach Sitz Ihres Unternehmens an den Dienstort Bremen oder Bremerhaven), einschließlich der oben genannten erforderlichen Unterlagen.
- Den Antrag können Sie der Gewerbeaufsicht per Post oder per E-Mail zuleiten.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die örtlich zuständige Gewerbeaufsicht wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugestellt.
Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.
Haben Sie einen Antrag gestellt, so sind verlängerte Arbeitszeiten erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.
- Abweichen von Regelungen zur Arbeitszeit Bewilligung
- abweichend von den Regelungen zur Arbeitszeit ist eine höhere tägliche Arbeitszeit möglich für:
- kontinuierliche Schichtbetriebe
- Bau- und Montagestellen
- Saison- und Kampagnenbetriebe
- dafür ist eine Bewilligung zu beantragen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird
- Bewilligung ist befristet
- zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz
- Je nach Sitz des Unternehmens entweder Bremen oder Bremerhaven.