Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung
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Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.
Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können – sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall – und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes ist eine nachrangige Hilfe. Zugrundgelegt wird Ihr Einkommen und Vermögen. Sie wird nur gewährt, soweit nicht vorrangige Hilfen, wie die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder etwa Krankenkassenleistungen in Betracht kommen. Krankenkassen beispielsweise bezahlen unter Umständen eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt. Erst wenn die Leistungen der Krankenkasse nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, können die Leistungen der Sozialhilfe einsetzen.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
- Unterlagen zur Bedürftigkeits- und Nachrangprüfung
Die erforderlichen Nachweise entsprechen weitgehend denen, die für die Entscheidung für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB XII (u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt) notwendig sind. In der Praxis ist daher regelmäßig - schon wegen der Bedürftigkeits- und Nachrangprüfung - ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfeantrag mit Ausführungen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen und zur Vermögenslage vorzulegen.
- Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
- Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
- Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
- Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.
Die Hilfe kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem die zuständige Stelle von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt. Die Bedürftigkeit sollte möglichst zeitnah angezeigt werden.
Nachdem der Antrag geprüft wurde erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Rechtsbehelf
Widerspruch:Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung.
- Personen können Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen, wenn
- ein eigener Haushalt besteht,
- die haushaltsführende Person aufgrund einer vorübergehenden Notlage den Haushalt nicht selbst weiterführen kann,
- keine anderen Haushaltsangehörigen diesen weiterführen können,
- die Weiterführung des Haushalts geboten ist,
- kein anderer, zum Beispiel kein Träger anderer Sozialleistungen die Hilfe übernimmt, beispielsweise durch Anspruch auf Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Erziehung oder Leistungen durch die Krankenkassen
- Leistung ist abhängig vom einzusetzenden Einkommen und Vermögen der haushaltsführenden Person
- Hilfe umfasst in der Regel
- Betreuung von Haushaltsangehörigen, zum Beispiel Kindern,
- für die Weiterführung des Haushalts notwendige Tätigkeiten
- Hilfe wird vorübergehend erbracht (Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann)
- zuständig: Träger der Sozialhilfe