Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
- Steuererklärung (1060100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner verstirbt, werden Sie im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr in die Steuerklasse III eingereiht.
Ihre Steuerklasse wird ab dem ersten des auf den Todestag Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners (im Folgenden für beides: Partnerin oder Partner) folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt. Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III.
Sie kommen jedoch nicht in die Steuerklasse III, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes dauernd getrennt gelebt haben. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners kommen Sie in die Steuerklasse I.
Anstelle der Steuerklasse I kann für Sie die günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Einreihung in Steuerklasse II können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt beantragen.
Sie und Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt.
Sie müssen nichts veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihrer Partnerin oder Ihres Partners zu erhalten. Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen im Familienstand mit.
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie dies beantragen:
Online über das ELSTER-Portal:
- Sie können die Erklärung online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
- ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.
- Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER.
- Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.
Schriftliche Beantragung:
- Füllen Sie das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" aus. Das Antragsformular finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Formulare".
- Für die Erklärung müssen Sie zusätzlich die dort enthaltene Anlage "Kind" für das jeweilige Jahr mit ausfüllen.
- Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie ihn.
- Schicken Sie den Antrag mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Informationen zum "Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 8.11.2018)
- Informationen zu Programmen zur elektronischen Übermittlung auf ELSTER
- Formulare auf ELSTER
- Informationen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und nicht verheiratete Eltern auf einer Internetseite des Bundesfamilienministeriums
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 01.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern nach Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners
- Steuerklasse III für verwitwete Personen im Jahr des Todes der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und für das Folgejahr
- auf Steuerklasse III wird automatisch im Folgemonat nach dem Ableben umgestellt
- gilt nicht bei dauerndem Getrenntleben zum Zeitpunkt des Todes
- anstelle von Steuerklasse III kann Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht
- zuständig: Finanzamt Bremen, Finanzamt Bremerhaven