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Name: Namensänderung für Aussiedler und Eingebürgerte

Bremen 99083001011009 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011009

Leistungsbezeichnung

Name: Namensänderung für Aussiedler und Eingebürgerte

Leistungsbezeichnung II

Name: Namensänderung für Aussiedler und Eingebürgerte

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ehenamen (Synonym), Familienname (Synonym), Nachname (Synonym), Doppelnamen (Synonym), Vorname (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.03.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Namen ändern sich durch die Aufnahme im Bundesgebiet und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht. Jede Person führt ihren Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erhalten hat. 

Namen, die aufgrund ausländischen Rechts erworben wurden, können jedoch in ihrer Schreibweise dem deutschen Namensrecht an-geglichen werden. Namensteile, die das deutsche Recht nicht kennt, können gestrichen werden, z.B. Vatersnamen.

Welche Namen können geändert werden?

  • Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt
    Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt, können abgelegt werden.
    Beispiel: russische Vatersnamen, philippinische Mittelnamen, indische Namenszusätze

  • Ursprungsform eines Namens
    Oftmals ist ein Familienname nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt. Hier kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
    Beispiel: Bergerova in Berger

  • Deutschsprachige Form des Vornamens
    Es kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue (andere) Vornamen gewählt werden.
    Beispiele: Piotr in Peter, Stjepan in Stefan

  • Deutschsprachige Form des Familiennamens
    Es kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden. Die Wahl eines neuen Familiennamens ist nicht möglich.
    Beispiel: Miller in Müller, German in Hermann

  • Wahl eines neuen Ehenamens
    Haben die Ehegatten im Ursprungsland den Namen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, können sie durch eine gemeinsame Erklärung den Namen des anderen zum Ehenamen bestimmen. 

  • Eigennamen/Namensketten
    Führt eine Person mehrere Eigennamen, die sich nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheiden, müssen daraus Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Der Familienname darf maximal nur aus zwei Namen bestehen. Wird nur ein Eigenname geführt, kann dieser als Vor- oder Familienname erklärt werden, wobei dann der fehlende Name selbst zu bestimmen ist.
    Beispiel: Omar Yussuf Mohammed (Eigennamen) in Omar Yussuf (Vornamen) und Mohammed (Familienname)

Wenn Sie vor dem 01.05.2025 Ihre Namen angeglichen haben und das Kürzen des mehrteiligen Familiennamens oder die Wahl eines mehrteiligen Namens aus einer Namenskette abgelehnt wurde, können Sie dies jetzt noch ändern. Informationen dazu finden Sie bei der Dienstleistung "Namensänderung für volljährige Kinder".

Erforderliche Unterlagen

  • Geburts- und ggf. Heiratsurkunde
  • Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden
    • Urkunden in russischer Sprache müssen nach ISO-Norm R 9 übersetzt sein                                      

  • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätsnachweis vom Migrationsamt
  • Nachweis über die Aufnahme als Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. die Einbürgerungsurkunde

Voraussetzungen

  • Spätaussiedler- oder Vertriebenenstatus oder deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
  • es darf noch keine Namensänderung vorgenommen worden sein
  • erklärungsberechtigt ist jede Person selbst, bei Erklärung zum Ehenamen während bestehender Ehe ist nur eine gemeinsame Erklärung möglich.

Kosten

Gebühr: 66€
Beurkundung der Angleichung (gilt nicht für Spätaussiedler)
Gebühr: 13€
Bescheinigung über die Namensangleichung bei späterer Ausstellung
Gebühr: 7€
weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
gebührenfrei Bescheinigung über die Namensangleichung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird
Vor Ort ist Bar- und Kartenzahlung möglich.

Verfahrensablauf

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Dafür ist ein Termin erforderlich. Mit dem Formular "Namensänderung Angleichung" kann ein Termin beim Standesamt angefragt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden