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Gewerbesteuer Festsetzung

Bremen 99102010002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102010002000

Leistungsbezeichnung

Gewerbesteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Gewerbesteuer bezahlen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unternehmen (Synonym), ELSTER (Synonym), ELSTER (Synonym), Gewinn (Synonym), Gewerbesteuer (Synonym), Hebesatz (Synonym), Gewerbesteuererklärung (Synonym), Finanzamt (Synonym), Steuermesszahl (Synonym), Gewerbetreibender (Synonym), inländische Betriebsstätte (Synonym), elektronische Steuererklärung (Synonym), Ertrag (Synonym), Gewerbeertrag (Synonym), Gewerbesteuermessbetrag (Synonym), Inländischer Gewerbebetrieb (Synonym), Gemeindesteuer (Synonym), GewSt (Synonym), Mein ELSTER (Synonym), Realsteuer (Synonym), Messbetrag (Synonym), Unternehmensgewinn (Synonym), Objektsteuer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht und müssen gegebenenfalls eine Gewerbesteuer zahlen.

Volltext

Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum – also im abgelaufenen Kalenderjahr – war. 

Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust – Einnahmen abzüglich Ausgaben – weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.

Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Das Finanzamt ermittelt aus diesen Angaben den Gewerbesteuermessbetrag, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

Das Finanzamt errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.

Mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer wird auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum entschieden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein:e Freiberufler:in oder Land- und Forstwirt:in.
  • Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung elektronisch einreichen. Sie können die Gewerbesteuererklärung unter anderem kostenfrei über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung erstellen und übermitteln:

  • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" im Internet. 
  • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
  • Wählen Sie den Menüpunkt "Gewerbesteuererklärung“.
  • Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
  • Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort. 
  • Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. "Mein ELSTER“ leitet Sie durch das gesamte Verfahren. 
  • Zum Abschluss des Verfahrens prüft "Mein ELSTER“ Ihre Angaben und berechnet vorläufig die fällige Gewerbesteuer. 
  • Versenden Sie Ihre elektronische Gewerbesteuererklärung an das zuständige Finanzamt.
  • Nach Prüfung Ihrer Erklärung erhalten Sie per Post einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und über die Festsetzung der Gewerbesteuer von Ihrem Finanzamt sowie unter Umständen einen Bescheid über die zu zahlenden Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig.

Frist

Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch ein Steuerberatungsbüro erstellen lassen: Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Weiterführende Informationen

Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen [https://gewsth.bundesfinanzministerium.de/gewsth/2016/home.html] Hebesätze der Gemeinden auf der Internetseite des statistischen Bundesamtes [https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424]

Hinweise

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Gewerbesteuer Festsetzung
  • Gewerbesteuer wird von jedem Gewerbebetrieb erho-ben, soweit dieser im Inland betrieben wird
  • Besteuerungsgrundlage ist der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die Ausübung eines freien Berufs beziehungsweise andere selbständige Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer
  • Personenunternehmen sind zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet, wenn der Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 Euro liegt
  • Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und sonstige juristische Personen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet
  • bestimmte juristische Personen sind zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung aber nur verpflichtet, wenn der Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 5.000 Euro liegt
  • Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde, in der Gewerbesteuer zu zahlen ist
  • Das Finanzamt erlässt Gewerbesteuerbescheid
  • Bescheid informiert auch über künftige Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer 
  • zuständig: Finanzamt Bremen/Finanzamt Bremerhaven

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden