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Anzeige des Bauzustands Entgegennahme

Bremen 99012082261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012082261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige des Bauzustands Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Bauzustand anzeigen / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

§ 81 BremLBO (Synonym), Brhv (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde müssen Sie den Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten anzeigen.

Volltext

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat.

Die allgemeine Bauüberwachung liegt als "Kann-Bestimmung" im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; sie ist unabhängig von der Dauer und Intensität des Bauvorganges, der Art, Größe, Schwierigkeit und Bedeutung des Bauvorhabens und vom bauaufsichtlichen Verfahren auszuüben.

Ergänzend ist die Bauüberwachung der Bauausführung bestimmter baulicher Anlagen hinsichtlich der bauaufsichtlich geprüften Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise verbindlich. Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauvorlagen
  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutznachweis
  • Baugenehmigung
  • Zulassungen
  • Prüfzeugnisse
  • Übereinstimmungszertifikate
  • Zeugnisse
  • Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten
  • Bautagebücher

Voraussetzungen

Es muss eine Baugenehmigung nach § 63 oder 64 erteilt sein oder eine Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO vorliegen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Sie können den Bauzustand in Papierform anzeigen.

Papierform

  • Den Antrag zum Ausdrucken finden Sie unter „Formulare“ oder vor Ort bei der zuständigen Stelle in Papierform.
  • Füllen Sie den Antrag aus.
  • Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie in Kopie dem Antrag hinzu.
  • Senden Sie alles per Post zu oder geben Sie die Unterlagen vor Ort ab. Der ausgefüllte Antrag sollte bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
  • Sie erhalten den Bescheid per Post.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe.

Frist

Die Nutzungsaufnahme muss spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung angezeigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ob die Anzeige bestimmter Bauzustände angeordnet wird, entnehmen Sie bitte der Baugenehmigung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bauzustand anzeigen
  • Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften
  • Allgemeine Überwachung liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde
  • Verbindliche Überwachung baulicher Anlagen ist für bauaufsichtlich geprüfte Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise vorgeschrieben
  • Möglichkeit der Entnahme von Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, aus fertigen Bauteilen durch beauftragte Personen im Rahmen der Bauüberwachung
  • Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen ist beauftragten Personen zu gewähren
  • Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen ist beauftragten Personen zu gewähren
  • Zuständige Stelle: Magistrat der Stadt Bremerhaven - Bauordnungsamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

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