Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung Zulassung
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Wenn Sie die staatliche Pflichtfachprüfung erstmalig erfolgreich abgelegt haben, können Sie sie zur Notenverbesserung einmalig wiederholen. Ebenso können Sie im Fall des Nichtbestehens die staatliche Pflichtfachprüfung einmalig wiederholen.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich zum Verbesserungsversuch anmelden. Sie können sich nur einmal zur Notenverbesserung melden und nur das bessere Ergebnis zählt.
Wenn Sie sich vom Verbesserungsversuch zurückziehen oder die Prüfung nicht bestehen, bleibt es bei Ihrem ersten Zeugnis.
- Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung oder zur Notenverbesserung erfolgt unter Bezugnahme auf die frühere Prüfungsnummer.
- Ergänzende Unterlagen reichen Sie bitte nur ein, wenn diese eine Änderung im Vergleich zur ersten Anmeldung belegen sollen (z.B. eine Änderung Ihres Namens).
Sie haben die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Versuch erfolgreich bestanden oder Ihr Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung liegt nicht länger als 2 Jahre zurück.
Nach Antragstellung werden Sie zur Notenverbesserung oder Wiederholungsprüfung zugelassen und zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und im Falle des Bestehens der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung geladen.
Die Meldung zu einer Wiederholungsprüfung nach dem Nichtbestehen ist nur innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Personalstelle, sofern Sie die Durchführung des Notenverbesserungsversuchs ganz oder teilweise parallel zur Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes beabsichtigen.
- Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung Zulassung
- Wenn die staatliche Pflichtfachprüfung erstmalig erfolgreich abgelegt wurde, kann sie zur Notenverbesserung einmalig wiederholt werden.
- Ebenso kann im Fall des Nichtbestehens die staatliche Pflichtfachprüfung einmalig wiederholt werden.
- Zuständige Stelle: Justizprüfungsamt