Erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Heimarbeitsanzeige (Synonym), Erstanmeldung (Synonym), Beschäftigung in Heimarbeit (Synonym), Heimarbeit (Synonym), Heimarbeitserstanmeldung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.05.2025
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Sie möchten erstmals Menschen in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen? Dann müssen Sie die erforderliche Vorabmeldung an die zuständige Behörde übermitteln.
Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vergeben, müssen Sie vorab die zuständige Behörde informieren. Das gilt auch dann, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten planen. Die Mitteilung ist kein Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Heimarbeit. Nach der Mitteilung können Sie direkt mit der Ausgabe von Heimarbeit beginnen.
- Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
- Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
Meldungen sind auf folgenden Wegen möglich:
- Per E-Mail an heimarbeit@arbeit.bremen.de
- Per Upload-Link (wird auf Nachfrage per E-Mail übermittelt)
- Schriftlich per Post an: Postfach 101580, 28015 Bremen
- Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
- Ein Unternehmen muss die erstmalige Vergabe von Heimarbeit der zuständigen Stelle mitteilen
- Die Mitteilung muss vor dem Tätigkeitsbeginn erfolgen
- zuständig: Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration | Referat 41 - Arbeitsmarktpolitik, Grundsicherung für Arbeitsuchende und Arbeitsrecht