Halbjährige Anzeige Heimarbeit Entgegennahme
Inhalt
Halbjährige Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
Begriffe im Kontext
Beschäftigung in Heimarbeit (Synonym), Heimarbeit (Synonym), Heimarbeitsliste (Synonym), Listenführung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.05.2025
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Sie müssen alle Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem (HAG) beschäftigen und diejenigen Personen, über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen ausweisen und diese Listen halbjährlich der zuständigen Stelle übermitteln.
Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen auszuweisen.
In der Liste müssen Sie mindestens folgende Daten angeben:
- der Vor und Nachname der Beschäftigten,
- das Geburtsdatum
- die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte,
- die Art der Beschäftigung
- der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
- gegebenenfalls der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.
Die Liste müssen Sie halbjährlich der zuständigen Stelle innerhalb der Abgabefrist übermitteln.
Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit müssen Sie die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten und einhalten.
- Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
Meldungen sind auf folgenden Wegen möglich:
- Per E-Mail an heimarbeit@arbeit.bremen.de
- Per Upload-Link (wird auf Nachfrage per E-Mail übermittelt)
- Schriftlich per Post an: Postfach 101580, 28015 Bremen
Bei ordnungsgemäßer Übermittlung gibt es in der Regel keine Rückmeldung durch die zuständige Stelle.
Übermittlungsfrist der Heimarbeitsliste:
Abgabe der Heimarbeitsliste für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.): bis zum 31.07. des Kalenderjahres
Abgabe der Heimarbeitsliste für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.): bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres
- Halbjährige Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
- Ein Unternehmen muss Personen, die es in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigt oder über die es Heimarbeit weitergibt, in Listen ausweisen
- in der Liste müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
- der Vor- und Nachname der Beschäftigten
- das Geburtsdatum
- die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte
- die Art der Beschäftigung
- der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
- ggf. der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens
- Die Liste muss halbjährlich innerhalb einer Abgabefrist an die zuständigen Stellen übermittelt werden
- zuständige Stelle: Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Referat 41 - Arbeitsmarktpolitik, Grundsicherung für Arbeitsuchende und Arbeitsrecht