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Familienname Änderung

Bremen 99083001011000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011000

Leistungsbezeichnung

Familienname Änderung

Leistungsbezeichnung II

Änderung des Namens für volljährige Kinder / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Ich bin volljährig und möchte den Geburtsnamen, den mir meine Eltern gegeben haben, ändern. 

Ich möchte die Reihenfolge meiner Vornamen neu sortieren. Mein Rufname steht an 2. Stelle. Ich möchte, dass der Rufname vorne steht.

Volltext

Ab 01. Mai 2025 gibt es neue Möglichkeiten auch als Erwachsener den Geburtsnamen, den man als minderjähriges Kind erworben hat, zu ändern:

Änderung des Geburtsnamens nach Scheidung der Eltern/Tod eines Elternteils und bei Widerruf des Ehenamens der Eltern bei bestehender Ehe

Wenn die Eltern einen Ehenamen geführt haben, das Kind diesen Ehenamen als minderjähriges Kind erhalten hat und ein Elternteil nach Auflösung der Ehe den Geburtsnamen wieder angenommen hat, kann sich das Kind dieser Namensänderung mit Einwilligung des betroffenen Elternteils anschließen und 

den neuen Namen dieses Elternteils führen 

oder 

einen Doppelnamen aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Namen dieses Elternteils führen

Dies gilt auch, wenn die Eltern bei bestehender Ehe den vor dem 01.05.2025 bestimmten Ehenamen widerrufen und zur getrennten Namensführung zurückkehren.

Erwerb des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils (Einbenennung)

Wenn ein Elternteil mit jemandem verheiratet ist, der nicht Elternteil des Kindes ist (Stiefelternteil), diese einen Ehenamen führen, kann das Kind diesen Ehenamen erhalten, wenn Elternteil und Stiefelternteil einwilligen. Es kann auch ein Doppelname aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem Ehenamen gebildet werden (mit oder ohne Bindestrich).

Widerruf des Erwerbs des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils (Rückbenennung)

Wenn die Ehe von Elternteil und Stiefelternteil aufgelöst ist oder das Kind den gemeinsamen Haushalt verlassen hat, kann das Kind die Einbenennung widerrufen und zum vorherigen Geburtsnamen zurückkehren. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich.

Streichung von Namensteilen bei mehrteiligen Namen

Besteht der Geburtsname aus mehreren Namen, können bis auf einen Namen alle Namen gestrichen werden. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich.

Änderung des Namens, wenn der Name nur eines Elternteils geführt wird

Wenn das volljährige Kind den Namen eines Elternteils führt, kann es diesen durch den Namen des anderen Elternteils ersetzen oder aus den Namen der Eltern einen Doppelnamen bilden, wenn der andere Elternteil einwilligt. Es stehen nur die Namen zur Verfügung, die die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt haben.

Streichung beziehungsweise Hinzufügung eines Bindestrichs bei Doppelnamen

Führt das volljährige Kind bereits einen Doppelnamen kann ein vorhandener Bindestrich gestrichen beziehungsweise ein fehlender Bindestrich hinzugefügt werden. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich.

Anschluss an die Bestimmung/Änderung des Ehenamens der Eltern

Wenn die Eltern erst bei Volljährigkeit des Kindes einen Ehenamen bestimmt beziehungsweise geändert haben, kann sich das Kind dieser Namensänderung anschließen und auch den neuen Ehenamen der Eltern führen. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich.

Änderung der Reihenfolge der Vornamen

Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und mehrere Vornamen haben, können die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen. Das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen und Bindestrichen ist nicht zulässig. Auch die Schreibweise der einzelnen Namen kann nicht geändert werden.

Es können hier nicht alle Möglichkeiten der Namensänderung dargestellt werden. Spezielle Namensänderungen können gerne beim Standesamt angefragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ggf. aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern bzw. Stiefeltern
  • Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden
  • Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes

Voraussetzungen

  • Die erklärende Person muss volljährig sein und den aktuellen Geburtsnamen als minderjähriges Kind erworben haben (Ausnahme: Bei der Rückbenennung kann auch der als volljähriges Kind erworbene Name widerrufen werden.)
  • Je nach Art der Namensänderung sind Zustimmungen der Eltern erforderlich.
  • Ist das volljährige Kind verheiratet und wird der zu ändernde Name als Ehenamen geführt, muss der andere Ehegatte der Namensänderung zustimmen, wenn auch der Ehenamen geändert werden soll. 

Kosten

Gebühr: 40€
Beurkundung der Erklärung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
Gebühr: 73€
Beurkundung der Erklärung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: 18€
Beurkundung zur Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Gebühr: 13€
Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
Gebühr: 7€
weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
Gebühr: 13€
Geburtsurkunde
gebührenfrei Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird

Verfahrensablauf

  • Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.
  • Dafür ist ein Termin erforderlich.
  • Mit dem Formular „Namensänderung Erwachsene“ kann ein Termin beim Standesamt angefragt werden.
  • Für die Änderung der Reihenfolge der Vornamen verwenden Sie bitte das Formular „Namensänderung Reihenfolge Vornamen“.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Ursprungsportal