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Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließarbeit, Akkordarbeit oder Ähnliches bei einer schwangeren oder stillenden Frau Ausnahmebewilligung

Bremen 99006054273000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006054273000

Leistungsbezeichnung

Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließarbeit, Akkordarbeit oder Ähnliches bei einer schwangeren oder stillenden Frau Ausnahmebewilligung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Genehmigung (Synonym), Mutterschutz (Synonym), schwanger (Synonym), Nachtarbeit (Synonym), Akkordarbeit (Synonym), Mutterschutzmitteilung (Synonym), Beschäftigungsverbot (Synonym), Mutterschutzmeldung (Synonym), Stillzeit (Synonym), stillende Frau (Synonym), Mehrarbeit (Synonym), Fließarbeit (Synonym), Schwangere Frau (Synonym), Arbeitstempo (Synonym), Alleinarbeit (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Arbeitssicherheit (2030500)
  • Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo beantragen.   

Volltext

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.

So dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Nachtarbeit
  • Mehrarbeit
  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit
  • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Dafür können Sie in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

  • über 8,5 Stunden täglich
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie: 

  • über 8 Stunden täglich
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG
  • Ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
    • die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Voraussetzungen

  • Als Antragstellerin oder Antragsteller sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante   
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.

Kosten

Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben und richten sich nach der Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV) Nr. 602.04.03 mit Gebühren in Höhe von 155,50 € bis 2600,00 €. Die aktuelle Kostenverordnung finden Sie bei den Rechtsgrundlagen.

Verfahrensablauf

  • Beschreiben Sie das Anliegen formlos.
  • Senden Sie den Antrag, zusammen mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen, per Post oder per E-Mail an die örtlich zuständige Gewerbeaufsicht.
  • Sind die erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie benachrichtigt.
  • Die Gewerbeaufsicht prüft die Unterlagen.
  • Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Genehmigung erteilt.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erfolgt eine Ablehnung.
  • Der Kostenbescheid wird nach Abschluss des Verfahrens zugesandt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung nimmt bis zu 6 Wochen in Anspruch.

Frist

Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.

Hinweise

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für:

  • Selbständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen
  • Arbeit darf weder Gesundheit der Frau noch Gesundheit des Kindes gefährden
  • eine Ausnahme für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Person in körperlich oder psychisch anstrengender Arbeit muss bewilligt werden
  • Ausnahme notwendig für:
    • Nachtarbeit
    • Mehrarbeit
    • Fließarbeit
    • Akkordarbeit
    • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
  • Nachtarbeit: Tätigkeit zwischen 22 und 6 Uhr als Mehrarbeit zählt, 
    • wenn Frauen über 18 Jahren
      • über 8,5 Stunden täglich arbeiten
      • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage) arbeiten
      • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigt
    • wenn Frauen unter 18 Jahren
      • über 8 Stunden täglich arbeiten
      • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage) arbeiten
      • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigt
  • erforderliche Unterlagen:
    • ärztliches Zeugnis
    • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
  • Frau kann Zustimmung jederzeit widerrufen
  • zuständig:
    • Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremen
    • Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremerhaven

    Ansprechpunkt

    nicht vorhanden

    Zuständige Stelle

    nicht vorhanden

    Formulare

    nicht vorhanden